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F I N A N Z O R D N U N G

DES BAYERISCHEN SCHACHBUNDES

 

vom 13. Juli 1997;  zuletzt geändert  15. Juni 2002

(die Neufassung des Punktes 4.2 tritt am 1.1.2003 in Kraft)

 

 

ÜBERSICHT:                1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze                                   

                2. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge                                              

                3. Abschnitt: Aufwandserstattung an Funktionär                    

                4. Abschnitt: Zuschüsse an Unterverbände                                        

                5. Abschnitt: Turnierzuschüsse                                            

                6. Abschnitt: Reisekosten                                                                

                7. Abschnitt: Kassenprüfung

                Anhang: Anmerkungen zur Finanzordnung; aktuelle Reisekostensätze                                                 

 

 

 

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

 

1.1        Allgemein

Die Finanzwirtschaft des BSB ist sparsam zu führen. Hierbei sind die Grundsätze des      BLSV, die staatlichen Regelungen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten.

 

1.2        Aufgaben der Schatzmeisters

 

1.2.1     Der Schatzmeister ist für die Kassen- und Buchführung, insbesondere die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Veränderung der Vermögensstände nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verantwortlich. Er ist für die Vorbereitung des Haushaltsplans, für seine Einhaltung sowie für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

 

1.2.2     Der 1. und 2. Schatzmeister regeln die Aufgabenverteilung untereinander einvernehmlich. In Streitfällen entscheidet das Präsidium. Soweit in diesen Bestimmungen von dem Schatzmeister die Rede ist, sind beide oder der nach der Aufgabenverteilung jeweils zuständige Schatzmeister gemeint.

 

1.3        Haushaltsplan

 

1.3.1     Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung des BSB. Er wird jährlich für das folgende Geschäftsjahr vom Schatzmeister unter Berücksichtigung zu erwartender Einnahmen und Ausgaben vorbereitet und vom Präsidium der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Bundesversammlung beschließt zugleich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Positionen.

 

1.3.2     Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes sollen sich ausgleichen.

 

1.3.3     Die Bewirtschaftung der Haushaltspositionen obliegt den Titelverwaltern. Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, die Mittel in Höhe und nach Zweckbestimmung entsprechend dem Haushaltsplan einzusetzen.

 

1.3.4     Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel werden nicht auf das nächste Jahr übertragen.

 

1.3.5     Sind Haushaltsmittel eines Titels oder die Summe gegenseitig deckungsfähiger Haushaltspositionen verbraucht, dürfen weitere Zahlungen nur bei Rechtsverpflichtung oder mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden. Die Überschreitung eines Haushaltsansatzes oder der Summe gegenseitig deckungsfähiger Haushaltspositionen durch den Titelverwalter ist schriftlich von diesem zu begründen. Reichen die für das laufende Jahr eingestellten Mittel insgesamt oder in einzelnen Kapiteln nicht aus, so hat das Präsidium der Bundesversammlung einen Nachtragshaushalt vorzulegen.

 

1.3.6     Mitglieder des Bundes oder Dritte können vorbehaltlich der folgenden Vorschriften aus dem Haus-haltsplan keine Rechte ableiten.

 

1.4       Jahresabschluss

 

1.4.1     Der Jahresabschluss muss enthalten:

            - den Anfangs- und Endbestand des Vermögens (Kassen- und Bankbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten, Sachvermögen), sowie die Zu- und Abgänge zu den einzelnen Vermögensbestandteilen,

            - eine übersichtliche Darstellung der Einnahmen und Ausgaben,

            - eine gesonderte Darstellung der Verwendung der Staatsmittel.

 

1.4.2     Er soll eine Gegenüberstellung zu den Positionen des Haushaltsplans enthalten und zu erwartende Fragen durch Erläuterungen vorweg klären.

 

1.4.3     Größere Haushaltsüberschreitungen sind kurz zu begründen.

 

1.5       Zahlungsanweisungen

 

1.5.1     Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich über ein Bankkonto des BSB abzuwickeln.

 

1.5.2     Die Zeichnungsberechtigung über Bankkonten wird vom Präsidium geregelt.

 

1.5.3     Der Schatzmeister prüft vor Anweisung deren sachliche und rechnerische Richtigkeit.

 

1.5.4     Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit Erstattung von Aufwendungen nach dieser Kassenordnung oder mit der Gewährung von im Haushalt ausgewiesenen Zuschüssen stehen, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

 

1.6       Abrechnung

 

1.6.1   Soweit Abrechnungen erforderlich sind, sollen sie in übersichtlicher und lesbarer Darstellung erfolgen. Der Aufwand für Sachbedarf darf nicht mit Erstattung von Zeitaufwand vermischt werden. Pauschalen und Einheitspreise sind zu belegen.

 

1.6.2     Der Abrechnung sind, soweit zur Glaubhaftmachung erforderlich oder soweit vorhanden, Belege beizufügen. Soweit Belege fehlen, soll der Abrechnende die Richtigkeit der Angaben versichern.

 

1.6.3     Der Schatzmeister kann die Erstattung von Aufwendungen verweigern oder zurückstellen, wenn die Aufstellung nicht prüfbar ist, notwendige Belege fehlen oder die Begründung für eine Überschreitung des Haushaltsansatzes fehlt. Der Schatzmeister hat die Erstattung von Aufwendungen zu verweigern, wenn diese nicht zeitnah (grundsätzlich im Jahr der Ausgabe, spätestens jedoch bis 30.9. des Folgejahres) geltend gemacht werden.

 

1.6.4     Abrechnungen eines Schatzmeister sind vor Erstattung vom anderen Schatzmeister (hilfsweise Präsidenten oder Vizepräsidenten) zu prüfen und zur Erstattung freizugeben.

 

1.7       Vorschüsse

            Auf Antrag kann ein Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen ausbezahlt werden. In dem Antrag sind die zu erwartenden Aufwendungen, ggf. unter Hinweis auf die in früheren Geschäftsjahren angefallenen Aufwendungen, darzulegen. Der Vorschuss ist zeitnah, spätestens zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres abzurechnen.

 

 

2. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge

 

2.1        Beitragserhebung

 

2.1.1     Der Schatzmeister erstellt unverzüglich nach Veröffentlichung der Mitgliederliste gemäß der Mitgliederverwaltungsordnung per 31.12. des abgelaufenen Jahres die Rechnungen über die von den Vereinen abzuführenden Beitrage (§ 14 der Satzung). Die Rechnung kann durch andere Formen elektronischer Übermittlung ersetzt werden. Sie kann auch unmittelbar mit der Ausgabe der Mitgliederliste verbunden werden. In der Rechnung ist ein bestimmter Zahlungstermin unter Beachtung der Fristen des § 14 der Satzung zu setzen.

 

2.1.2     Beschwerden der Vereine über die Höhe der in Rechnung gestellten Beiträge richten sich, soweit Streit über die Anzahl der Mitglieder des Vereins besteht, nach der Mitgliederverwaltungsordnung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zahlungspflicht.

 

2.1.3     Als Mitgliedsbeiträge werden für Kinder (jünger als 14 Jahre) 2 EUR, für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) 4 EUR und für Erwachsene 8 EUR pro Jahr erhoben.

 

2.2        Zahlungsrückstände

 

2.2.1     Erfolgt bis zu dem vom Schatzmeister in der Beitragsrechnung festgesetzten Zahlungstermin keine oder nur teilweise Zahlung, so hat der Verein für jeden angefangenen Monat des Verzugs einen Säumniszuschlag von eins vom Hundert (1%) des rückständigen, auf volle 10,00 EUR abgerundeten Betrages, mindestens aber 1,00 EUR zu entrichten. Auf Säumniszuschläge und sonstige Nebenleistungen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben. Bei Härtefällen und Unbilligkeit kann der Schatzmeister auf den Säumniszuschlag verzichten.

 

2.2.2     Bei Überweisungen gilt eine Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Gutschrift auf dem Bankkonto des Bayerischen Schachbund e.V. spätestens 10 Tage nach Fälligkeit erfolgt.

 

2.2.3     Die Sperre von Vereinen wegen der Nicht-Erfüllung offener Forderungen wird im offiziellen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Dasselbe gilt für den Wegfall der Sperre.

 

2.3       Sonstige Forderungen

Für andere Forderungen, die der Bayerische Schachbund e.V. einem Verein in Rechnung stellt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts über die Folgen des Zahlungsverzugs entsprechend.

 

 

3. Abschnitt: Aufwandserstattung an Funktionäre

 

3.1      Aufwandsersatz

 

3.1.1     Die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums (Referenten) von einem Organ des BSB beauftragte Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und unter Beachtung der Grundsätze der Nr. 1 dieser Finanzordnung. Für die Abrechnung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Finanzordnung über Abrechnung und Vorschüsse entsprechend.

 

3.1.2     Referenten oder Beauftragte erhalten Ersatz

            - der Reisekosten und des Verpflegungsmehraufwandes nach den Bestimmungen    des Abschnitts über Reisekostenerstattung,

            - der Sachaufwendungen,          

            - des Zeit- und Arbeitsaufwandes nach den folgenden besonderen Bestimmungen.

 


3.2       Arbeits- und Zeitaufwand

 

3.2.1     Die Erstattung des Zeitaufwandes oder des Arbeitseinsatzes kann nur mit vorheriger Zustimmung des Präsidiums erfolgen.

 

3.2.2     Dasselbe gilt für die entgeltliche Beauftragung oder Anstellung von Personen.

 

3.2.3     Die Schaffung von Stellen für Tätigkeiten, Anstellung von Personen für eine Tätigkeit, die über den Rahmen einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit hinausgeht, bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

 

 

4. Abschnitt: Zuschüsse an Unterverbände

 

4.1       Bezirksverbände

Jeder Bezirksverband erhält einen jährlichen Zuschuss für den Verwaltungsaufwand in Höhe von 400,00 EUR. Der Zuschuss wird nach Abzug des vom Bezirksverband veranlassten Sachaufwandes in der BSB-Geschäftstelle zum Ende des Jahres ausbezahlt. 

 

4.2       BSJ

 

4.2.1     Die Bayerische Schachjugend (BSJ) erhebt in Übereinstimmung mit § 14, Abs.5 der Satzung des Bundes für Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eigene Beiträge. Sofern Vereine oder Schachabteilungen aus der BSJ oaustreten oder ausgetreten sind, stehen die Beiträge für den betroffenen Personenkreis dem Bund zu. Die BSJ kann den Bund beauftragen, das Inkasso gemeinsam mit den Rechnungen des Bundes vorzunehmen. Die BSJ erhält vom Bund einen jährlichen Zuschuss für den Verwaltungsaufwand gemäß Pkt. 4.1 dieser Finanzordnung.

 

4.2.2     Über die Verwendung der Mittel, die vom oder über den Bund an die BSJ gezahlt werden, legt die BSJ dem Bund unter Beachtung der Bestimmungen über Form und In-halt des Jahresabschlusses Rechnung. Soweit der Zuschuss aus anderen Mitteln als den Eigenmitteln des Bundes gewährt wird, muss im Rechnungsabschluss oder einer anderen Übersicht die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel dargelegt werden.

 

 

5. Abschnitt: Turnierzuschüsse

 

5.1       Soweit im Haushaltsplan ein Zuschuss für die Ausrichtung eines Turniers enthalten ist, hat der Turnierausrichter Anspruch auf Ausgleich oder Minderung eines durch die Ausrichtung entstandenen Verlustes. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Finanzordnung über Abrechnung und Vorschüsse. Das Nähere regelt der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Bundesspielleiter.

 

5.2       Soweit in den einem Turnierausrichter erwachsenen Aufwendungen Leistungen an die Teilnehmer enthalten sind, dürfen diese nur erstattet werden, wenn die Teilnehmer einen angemessenen Eigenbeitrag leisten.

 

 

6. Abschnitt: Reisekosten

 

6.1       Allgemein

 

6.1.1     Reisen im Sinne dieser Ordnung sind Reisen, die zu einer längeren Abwesenheit von der Wohnung führen und angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Reiseziel am Wohnort liegt. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Reisen obliegt, soweit nichts anderes geregelt ist, dem Präsidenten.

 

6.1.2     Die Reisekostenerstattung umfasst:

            - Fahrtkostenerstattung,

- Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung,

- Verpflegungsmehraufwand,

- Übernachtungsgeld,

- Erstattung der Nebenkosten.

 

6.1.3     Die Dauer der Reise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung.

 

6.1.4     Bei Reisen, die von Dritten veranlasst werden, können die Reisekostenauslagen unter Zugrundelegung von deren Bestimmungen erstattet werden.

 

6.1.5     Bei Auslandsreisen können Tage und Übernachtungsgelder bis zu einer Höhe der in der Bundesrepublik steuerrechtlich anerkannten Erstattungssätze gezahlt werden.

 

6.1.6     Der Schatzmeister teilt den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums zum Jahresbeginn oder unver-züglich nach vom BLSV bekannt gemachten Änderungen die staatlichen Reisekostensätze, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts für die Berechnung des Erstattungsanspruches von Bedeutung sind, mit.

 

6.2       Fahrtkostenerstattung

 

6.2.1     Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet, und zwar bei Benutzung von:

- Landfahrzeugen die zweite Klasse,

- Luftfahrzeugen die Touristen- oder Economyklasse,

- Schlafwagen die Spezial- oder Doppelbettklasse,

einschließlich der Kosten für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln, Befördern des Gepäcks, Bett- und Platzkarten und sonstigen Zuschlägen.

 

6.2.2     Übersteigt die Fahrstrecke 400 km, wird bei Landfahrzeugen die 1. Klasse erstattet.

 

6.2.3     Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden ferner nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Soweit die Ermäßigung aufgrund der Benutzung einer Bahn-Card oder ähnlicher Vergünstigungen eintritt, trifft das Präsidium Bestimmungen darüber, inwieweit Aufwendungen hierfür erstattet werden.

 

6.2.4     Für Strecken, die von einer oder mehreren Personen mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kfz) zurückgelegt werden, wird Wegstreckenentschädigung in Höhe der staatsmittelfähigen Reisekostensätze gewährt.

 

6.3       Verpflegungsmehraufwand

 

6.3.1     Verpflegungsmehraufwand wird pauschal mit einem Tagegeld abgegolten. Die Höhe bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Reise geltenden staatlichen Reisekostensätzen.

 

6.3.2     Schließen die Übernachtungskosten das Frühstück mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für das Frühstück keine Kosten, so ist das Tagegeld um 20% zu kürzen. Schließen die Übernachtungskosten Mittag und/oder Abendessen mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für Mittag und/oder Abendessen keine Kosten, so ist das Tagegeld um jeweils 30% zu kürzen.

 

6.4       Übernachtungsgeld

 

6.4.1     Für die ohne Beleg erstattungsfähigen Übernachtungskosten gelten die staatlichen Reisekostensätze.

 

6.4.2     Übersteigen die notwendigen Übernachtungskosten diesen Satz, so werden die Mehrkosten gegen Vorlage der Rechnung in voller Höhe bis zu 40,00 Euro vergütet.

 

6.4.3     Übersteigen die Übernachtungskosten auch diesen Betrag, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er vom Präsidenten oder vom Schatzmeister anerkannt worden ist.

 

6.4.4     Wird ein Schlafwagen benutzt, so werden diese Kosten unter Beifügung der Rechnung anstelle der Übernachtung vergütet.

 

6.5       Turnierteilnahme

Die Reisekostenerstattung für die Teilnehmer internationaler oder nationaler Schachveranstaltungen regelt der zuständige Titelverwalter im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und unter Einhaltung der Höchstsätze dieses Abschnitts.

 

6.6       Lehrgänge

 

6.6.1     Der BSB kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der in diesem Abschnitt genannten Sätze erstatten.  Dabei ist das Eigeninteresse der Lehrgangsteilnehmer bzw. das Interesse ihres Vereins entsprechend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.

 

6.6.2     Der BSB kann für Lehrgänge Kursgebühren erheben.

 

6.6.3     Die Referenten erhalten Reisekosten nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

 

6.7       Schiedsrichter

Die bei Wettkämpfen des Bayerischen Schachbundes gemäß § 6 Abs. 3 der Turnierordnung eingesetzten Schiedsrichter haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe, dass das Tagegeld unabhängig von der Dauer des Einsatzes  EUR 23,- beträgt.

 

 

7. Abschnitt: Kassenprüfung

 

7.1       Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres so rechtzeitig, dass der Prüfbericht der Bundesversammlung vorgelegt werden kann. Eine außerordentliche Prüfung hat stattzufinden in den Fällen, in denen das Präsidium, das Erweiterte Präsidium, die Bundesversammlung oder der Bundesrechtsberater im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens (§12 der Satzung) dies anordnen.

 

7.2       Die Prüfung erstreckt sich auf den Vermögensbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung und der übrigen Regelwerke des BSB.

 

7.3       Die Buchungsunterlagen sind den Kassenprüfern im Original vorzulegen. Bei Fehlen ist eine Erklä-rung über den Grund vorzulegen. Die Vorlage von Belegkopien ist ausreichend, sofern der Schatzmeister nicht endabrechnende Stelle ist.

 

7.4       Die Kassenprüfer erstellen einen schriftlichen Prüfungsbericht. Dieser enthält

- Angaben über Ort, Datum und Dauer der Prüfung sowie der anwesenden Personen,

- eine Auflistung der vom Schatzmeister vorgelegten und überprüften Unterlagen sowie der fehlen-den Unterlagen,

- den Gegenstand der Prüfung,

- eine Auflistung der Beanstandungen,

- eine Erklärung darüber ob Entlastung erteilt werden kann.


Anhang zur Finanzordnung des Bayerischen Schachbundes

 

 

 

 

Anmerkung zu Pkt. 5.1 und 5.2. (Turnierzuschüsse):

 

Es gelten die von der Bundesversammlung 1996 beschlossenen Richtlinien über die Gewährung von Turnierzuschüssen.

Für die Abrechnung sind die entsprechenden Unterlagen (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Belegkopien) an den Spielleiter zu senden.

 

 

 

Reisekostensätze (gültig ab 1.1.2002):

 

Wegstreckenentschädigungen:

-          0,22 EUR je gefahrener Kilometer,

-          0,01 EUR je gefahrener Kilometer und mitgenommener Person.

 

 

 

Tagegelder (Pkt. 6.3 bzw. 6.6 der Finanzordnung; jeweils in EUR):

 

 

 

Reisek. 1-tägig

Reisek. mehrtäg.

Lehrgänge 1-tägig

Lehrg. mehrtäg.

> 6 bis 8 Std.

4,50

6,50

3,38

4,88

> 8 bis 12 Std.

7,50

11,00

5,63

8,25

Mehr als 12 Std.

15,00

21,50

11,25

16,13

 

 

Erstattung Übernachtung ohne Beleg (Pkt. 6.4.1 der Finanzordnung): 18,50 Euro.

 

 

 

 

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