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Rechts- und Verfahrensordnung

 

§ 1 (Geltungsbereich)

 

1. Die Gerichtsbarkeit des BSB erstreckt sich auf alle Streitfälle, die in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit zum BSB oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des BSB stehen. Sie beinhaltet auch die Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und die Ordnungen, gegen die Anordnungen der Organe und Gliederungen sowie gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens und gegen die Interessen des BSB.

2. Der Gerichtsbarkeit des BSB sind alle Mitglieder, Gliederungen, Anschlußorganisationen und Organe im BSB sowie alle Einzelpersonen, die dem BSB angehören oder Einrichtungen des BSB benutzen, unterworfen.

3. Die Gerichtsbarkeit der Gliederungen und Anschlußorganisationen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 2 (Ausübung der Gerichtsbarkeit)

 

1. Die Gerichtsbarkeit des BSB wird durch den Bundesrechtsausschuß (BRA) ausgeübt.

2. Die Mitglieder des BRA sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Ihnen können bei der Vorbereitung und Entscheidung eines Streitfalles keine Weisungen erteilt werden.

3. Die Bezirksverbände und die Schachjugend (BSJ) sind verpflichtet, dem BRA und dem Bundesrechtsberater Rechtshilfe zu leisten.

 

§ 3 (Sachliche Zuständigkeit)

 

1. Der Bundesrechtsausschuß entscheidet:

a)  bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Bezirksverband über die Auslegung der Satzung des Bundes auf Antrag des Präsidiums oder des betroffenen Bezirksverbandes,

b)  über Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidiums oder der Bundesversammlung auf Ausschluß eines Mitglieds oder Angehörigen (§ 7),

c)  über Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidiums oder der Bundesversammlung nach § 10,

d)  über Anträge auf Aufhebung vorläufiger Maßnahmen des Präsidiums im Rahmen der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens nach § 12 Abs. 6,

e)  über die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Vereins oder Vereinsmitglieds nach § 13,

f)  über Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidiums über angefochtene Entscheidungen der Bezirksverbände oder der Schachjugend nach § 18,

g)  über Beschwerden gegen die Aufrechterhaltung einer Anordnung gegen einen Bezirksverband oder gegen die Schachjugend nach § 19,

h)  über Beschwerden gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gegenüber Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums nach § 24,

i)  über die Anfechtung von Wahlen nach § 40,

k)  über gemäß Turnierordnung des Bundes zulässige Beschwerden gegen spieltechnische Entscheidungen der jeweiligen Spielleitung,

l) über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der BSJ in spieltechnischen Angelegenheiten und anderen Fällen, die ihm durch die Satzung eines Bezirksverbandes oder der BSJ letztinstanzlich zugewiesen werden.

 

§ 4 (Zusammensetzung des Bundesrechtsausschusses)

 

1. Der BRA entscheidet über die Auslegung der Satzung des BSB (§ 3 ABS. 1a) in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, in den übrigen Fällen mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Von den Beisitzern müssen je die Hälfte Meisterspieler und zum Richteramt befähigte Personen sein. Sie sollen aus verschiedenen Bezirken kommen.

2. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des BRA für jeden einzelnen Fall aus der Vorschlagsliste der Bezirke ernannt.

3. Im Falle des Ausschlusses oder der Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, führt der älteste zum Richteramt befähigte Beisitzer aus den Bezirken (s.oben 5 ) den Vorsitz.

 

§ 5 (Ausschließung oder Ablehnung)

 

1. Jedes Mitglied des BRA ist von der Mitwirkung an einem Verfahren oder bei einer Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst oder ein Verein, dem es als Mitglied angehört, als Partei am Verfahren beteiligt ist.

2. Einzelne Mitglieder des BRA können von jeder beteiligten Partei im Falle einer Ausschließung nach Abs. 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen. Die Ablehnung des BRA insgesamt ist nicht zulässig.

3. Ein Antrag auf Ablehnung ist schriftlich unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes an den BRA zu richten.

Der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann nicht mehr gestellt werden, wenn sich die Partei widerspruchslos auf die Verhandlung der Sache eingelassen hat.

4. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der BRA ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds endgültig. Ergibt sich bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist dieser selbst von einem Ablehnungsantrag betroffen, entscheidet die Stimme des ältesten beteiligten Beisitzers.

Einem Ablehnungsantrag muß stattgegeben werden, wenn ein Grund nach Abs. 1 vorliegt. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen.

5. Erklärt ein Mitglied des BRA sich selbst für befangen, so muß darüber eine Entscheidung nach Abs. 4 herbeigeführt werden.

6. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist dem Antragsteller bekanntzugeben; eine Begründung steht im Ermessen des BRA.

7. Ist ein Mitglied des BRA ausgeschlossen oder wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, tritt an die Stelle dieses Mitglieds ein anderes Mitglied mit der gleichen Qualifikation.

 

§ 6 (Beistände)

 

1. Jede Partei kann sich in jeder Lage eines volljährigen, zu einem sachgerechten Vortrag geeigneten Beistandes bedienen.

2. Ist an dem Verfahren eine nicht voll geschäftsfähige Person beteiligt, so muß ihr gesetzlicher Vertreter als Beistand zugelassen werden.

3. Die Parteien können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem Gericht der europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

§ 7 (Anträge und Beschwerden)

 

1. Der BRA wird nur auf Antrag tätig.

2. Alle Anträge, Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind fünffach an den Vorsitzenden des BRA zu richten, gleichzeitig ist eine Abschrift dem Bundesrechtsberater zu übersenden.

3. Spätestens mit der Anrufung des BRA haben antragstellende Vereinsmitglieder und Vereine eine Gebühr von 100,-- DM zu bezahlen. Der Zahlungsnachweis muß mit dem Antrag vorgelegt werden.

 

§ 8 (Fristen)

 

1. Beschwerden sind, soweit die Satzung oder Ordnungswerke des Bundes, der BSJ oder des betroffenen Bezirks nichts anderes vorschreiben, innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung schriftlich und unter Angabe von Gründen einzulegen.

2. Beschwerden gegen spieltechnische Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1k sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung einzureichen.

 

§ 9 (Verfahren)

 

1. Der BRA bstimmt das Verfahren bei der Erledigung der ihm durch die Satzung und die weiteren Ordnungen zugewiesenen Aufgaben nach freiem Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Der BRA ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln. Die Darstellung des Sachverhaltes und die Vorlage, bzw. Benennung von Beweismitteln ist Sache der beteiligten Parteien.

2. Der Vorsitzende des BRA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung ergeht und ob eine Entscheidung nach Beratung oder im Umlaufverfahren herbeigeführt wird. Zu einer mündlichen Verhandlung des BRA sind die Betroffenen und der Bundesrechtsberater zu laden.

3. Der BRA kann einstweilige Anordnungen treffen. In Eilfällen entscheidet dies der Vorsitzende.

 

§ 9a (Der Bundesrechtsberater)

 

1. Der Bundesrechtsberater ist in allen Verfahren des BRA als Vertreter der Interessen des BSB beteiligt. Er ist bei der Antragstellung nicht an Weisungen gebunden. Anträge, Beschwerden und sonstige Schriftsätze sind ihm unverzüglich zur Stellungnahme zuzuleiten.

2. Gehen die Beschwerden und Anträge unmittelbar und innerhalb der Frist (§ 8) beim Bundesrechtsberater ein, so leitet dieser sie mit seiner Stellungnahme schnellstmöglich an den Vorsitzenden des BRA weiter.

3. Der Bundesrechtsberater ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder ein Verein, dem er als Mitglied angehört, als Partei am Verfahren beteiligt ist. In diesem Fall bestimmt der Präsident des BSB einen Vertreter, der die Interessen des BSB in diesem Verfahren vertritt.

4. Eine Ablehnung des BRA wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich.

 

§ 10 (Maßnahmen)

 

1. Der BRA kann die in der Satzung aufgeführten Maßnahmen anordnen. Er hat dabei die in den einzelnen Ordnungen vorgesehenen Beschränkungen zu beachten.

2. Die Entscheidungen des BRA sind nicht anfechtbar. Der Präsident des BSB kann in Ausnahmefällen nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorsitzenden des BRA Gnadenentscheidungen treffen.

 

 

§ 11 (Kosten)

 

1. Der BRA entscheidet nach Maßgabe des ganzen oder teilweise Obsiegens oder Unterliegens über die Verpflichtung zur Tragung der gesamten oder anteiligen Kosten des Verfahrens. Einem Beteiligten können Kosten nur auferlegt werden, wenn er das Verfahren eingeleitet oder Anträge gestellt hat.

2. Mit der Beschwerdegebühr werden die allgemeinen Sachauslagen, nicht jedoch Reisekosten des Bundesrechtsberaters und des BRA abgegolten.

3. Wird die Beschwerde oder der Antrag spätestens 2 Wochen nach Zugang der ersten Stellungnahme des Bundesrechtsberaters oder drei Werktage vor einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so wird die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.

4. In der Kostenentscheidung entscheidet der BRA auch über die notwendigen Auslagen der Beteiligten. Wenn keine ausdrückliche Bestimmung erfolgt, folgt die Verpflichtung zur Tragung der notwendigen Auslagen der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten. Auslagen eines Verfahrensbevollmächtigten werden nicht erstattet.

 

§ 12 (Erstattung der Aufwendungen)

 

Den Mitgliedern des BRA sind Sachauslagen zu erstatten. Tagegelder, Reisekosten und Übernachtungskosten für die Dauer der durch die Wahrnehmung von Aufgaben für den Bayerischen Schachbund bedingten Abwesenheit von der Wohnung sind nach der Reisekostenordnung zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschläge, Anmerkungen sowie Kritik richten Sie bitte an Kurt Ewald