Willkommen beim Bayerischen Schachbund!
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BAYERISCHER SCHACHBUND E. V. S a t z u n g [Stand: 15. Juni 2002
(Fassung v. 03./04. 06. 1991, Bundesversammlung in Ingolstadt, geändert am
25./26. Juni 1994, Bundesversammlung in Loiching, und
am 12./13. Juli 1997, Bundesversammlung in Marktoberdorf
sowie am 15. Juni 2002, Bundesversammlung in Münnerstadt)] Abschnitt I: Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben § 1 § 2 Abschnitt II: Mitgliedschaft § 3: Erwerb der Mitgliedschaft § 4: Jährliche Meldung § 5: Erlöschen der Mitgliedschaft § 6: Austritt § 7: Ausschluß § 8: Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel § 9: Durchführung des Ausschlusses von
Bundesvereinsmitgliedern § 10: Mildere
Maßnahmen § 11: Ausschlußfolgen § 12:
Untersuchungsverfahren § 13: Wiederaufnahme Abschnitt III: Finanzierung § 14 Abschnitt IV: Gliederung des Bundes § 15: Bezirksverbände
und Bayerische Schachjugend § 16: Wechsel der Bezirksverbandszugehörigkeit § 17:
Selbstverwaltung der Bezirksverbände und der Bayerischen Schachjugend § 18: Beschwerde
gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend § 19: Obliegenheitsverletzungen eines Bezirksverbandes oder der
Bayerischen Schachjugend Abschnitt V: Organe des Bundes Unterabschnitt A: Präsidium und erweitertes Präsidium § 21: Präsidium § 22: Erweitertes Präsidium § 23: Abberufung § 24: Vorläufige
Entziehung eines Amtes § 25: Vorzeitiges
Ausscheiden aus dem Amt § 26: Vertretung des
Bundes § 27: Aufgaben des
Präsidiums und des erweiterten Präsidiums § 28: Stimmrecht
innerhalb des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums § 29:
Auslagenerstattung Unterabschnitt B: Bundesversammlung § 30: Ordentliche
Bundesversammlung § 31: Tagesordnung § 32:
Außerordentliche Bundesversammlung § 33: Zusammensetzung
der Bundesversammlung § 34:
Stimmberechtigung innerhalb der Bundesversammlung § 35: Stimmabgabe § 36:
Beschlußfähigkeit § 37: Beschlußfassung § 38: Anträge § 39: Wahlen § 40: Anfechtung von
Wahlen § 41:
Geschäftsordnung Unterabschnitt C: Bundesrechtsausschuß § 42 § 43: Zuständigkeit § 44: Zusammensetzung
des Bundesrechtsausschusses § 45: (entfallen) § 46: (entfallen) § 47: (entfallen) Abschnitt VI: Bundesrechtsberater § 48 Abschnitt VII: Kassenprüfung § 49 Abschnitt VIII: Sonstige Bestimmungen § 50:
Protokollführung § 51: Geschäftsjahr § 52: Ersatzansprüche I. Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben§ 1 1. Der Bayerische Schachbund e.V. (BSB) -
nachstehend Bund genannt - ist die freiwillige Vereinigung von Schachvereinen
und von Schachabteilungen - nachstehend Vereine genannt - in Bayern. 2. Der Bund hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist
ins Vereinsregister eingetragen. 3. Der Bund gehört dem Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV) an. 4. Der Bund ist in Bezirksverbände gegliedert (§§
15 - 19). 5. Die Jugendspieler und Jugendbetreuer des BSB
sind in der Bayerischen Schachjugend (BSJ) zusammengeschlossen. § 2 1. Der Bund verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Bundes ist insbesondere die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem
und sittlichem Gebiet durch uneigennützige Pflege und Förderung des
Schachspiels. 2. Der Bund ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Bundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Bei Auflösung des Bundes oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Bundes an eine gemeinnützige
Sportorganisation im Bundesgebiet oder an den Freistaat Bayern. II. Mitgliedschaft § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1.
Mitglied des
Bundes kann jeder Schachverein und jede Schachabteilung eines Vereins werden,
der bzw. die dem BLSV angehört. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium
nach Anhörung des zuständigen Bezirksverbandes. Gegen einen die Aufnahme
in den Bund ablehnenden Beschluß ist der Einspruch zulässig. Er ist binnen
einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Präsidenten einzulegen und
zugleich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrechtsausschuß
endgültig. 2.
Schachvereine
und Schachabteilungen, die aus anderen Landesverbänden des Deutschen Schachbundes
e.V. dem BSB beitreten wollen, können dies mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung des BSB und des zuständigen Gremiums des anderen
Landesverbandes tun. Voraussetzung ist jedoch für nicht-bayerische
Schachvereine und Schachabteilungen, die nicht Mitglied im BLSV werden können,
dass sie Mitglied in dem für sie zuständigen Landessportverband
sind. 2. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist, mit
der Ausnahme von Ehrenmitgliedern, nicht möglich, jedoch ist jedes Vereinsmitglied
durch seinen Verein zugleich auch Angehöriger des Bundes. 3. Die Bundesversammlung kann Ehrenmitglieder
ernennen. § 4 Jährliche Meldung
Die Vereine sind verpflichtet, neben der
Meldung zum BLSV, jeweils bis zum 15. Januar eines Geschäftsjahres sämtliche
aktiven und passiven Mitglieder (Stand 1.
Januar) namentlich zu melden. Zur Erleichterung des Verfahrens steht es dem
Bund frei, für die Mitgliedererfassung auf die Zentrale Passstelle des
Deutschen Schachbundes (ZPS) zurückzugreifen. § 5 Erlöschen der
Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft eines Vereins erlischt: 1. durch Auflösung des Vereins aufgrund eines satzungsmäßigen Beschlusses seiner Mitgliederversammlung, 2. durch behördliche Verfügung gemäß § 73 BGB, 3. durch Ausschluß aus dem Bund gemäß § 7 der
Satzung, 4. durch freiwilligen Austritt aus dem Bund, 5. durch dessen Ausscheiden aus dem BLSV. § 6 Austritt 1. Will ein Verein aus dem Bund austreten, so hat
er das unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schlusse des Geschäftsjahres dem Präsidenten schriftlich
zu erklären. 2. Der Verein hat dem Bund durch Vorlage des
Protokolls den Nachweis über die Gültigkeit des den Austritt erklärenden
Beschlusses der Mitgliederversammlung zu erbringen. 3. Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn der
Verein sämtliche Mitglieder gegenüber dem Referenten des Bundes für Mitgliedererfassung
nach den Regeln der Spielerpaßordnung ordnungsgemäß
abmeldet. § 6a (Ordnungswerke) 1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind
in dieser Satzung und in den Ordnungswerken geregelt. Die Entscheidungen und
Anordnungen, die von den Organen des Bundes oder ihrer Mitglieder im Rahmen
der ihnen durch diese Satzung oder die Ordnungswerke eingeräumten Zuständigkeit
getroffen werden, sind für die Organe des Bundes, ihre Mitglieder sowie für die
Mitglieder und Angehörigen des Bundes bindend. 2. Die Ordnungswerke sind: - die Geschäftsordnung, - die Rechts- und Verfahrensordnung, - die Turnierordnung, - die Spielerpaßordnung, - die Finanzordnung, - die Ehrenordnung. 3. Diese Ordnungen beruhen auf Beschlüssen der
Bundesversammlung. Sie können nur durch Beschlüsse der Bundesversammlung
geändert werden. § 7 Ausschluß Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 und
Angehörige gemäß § 3 Abs. 2 können auf Antrag eines Bezirksverbandes, der BSJ, des Präsidiums oder des Präsidenten aus dem
Bund für die Zeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
oder auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn sie die ihnen gegenüber dem
Bund und seinen Gliederungen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen,
Beschlüsse des Bundes, seiner Organe und Gliederungen trotz einmaliger Mahnung
mit Hinweis auf die Ausschlußfolgen nicht beachten, sich schwere Verstöße gegen
die Satzung haben zuschulden kommen lassen, oder in anderer Weise den Interessen
des Bundes gröblich zuwidergehandelt haben. § 8 Formen des
Ausschlusses und Rechtsmittel 1. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des
Präsidiums oder der Bundesversammlung und wird sofort wirksam. Er ist dem Betroffenen
gegenüber - in der Regel schriftlich - zu begründen. 2. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör
zu gewähren. Er ist berechtigt, sich eines Beistands zu bedienen. 3. Eine Entscheidung über einen Ausschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 4. Der Ausschluß ist im Bundesorgan zu
veröffentlichen. 5. Mit der Einleitung des Ausschlußverfahrens
kann das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß sämtliche Funktionen
des Betroffenen im Bund, in der Schachjugend, im Bezirksverband, im Kreisverband
oder im Verein ruhen und daß er von der Teilnahme an allen Turnierveranstaltungen
des Bundes, der Schachjugend und der Bezirks- und Kreisverbände ausgeschlossen
ist. 6. Der Ausgeschlossene kann binnen einer Frist
von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses
schriftlich Einspruch einlegen, der zugleich zu begründen ist. Für die
Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. 7. Über den Einspruch entscheidet der
Bundesrechtsausschuß endgültig. § 9 Durchführung des
Ausschlusses von Bundesvereinsmitgliedern Die Vereine haben den Ausschluß
weisungsgemäß durchzuführen und dem Bund den Vollzug mitzuteilen. § 10 Mildere Maßnahmen 1. Präsidium und Mitgliederversammlung können
statt des Ausschlusses auf mildere Maßnahmen nach § 13a erkennen. 2. Für das Verfahren und die Rechtsmittel gilt §
8 Abs. 1-4 entsprechend, für die Durchführung von milderen Maßnahmen gegenüber
Bundesvereinsmitgliedern gilt § 9 entsprechend. 3. Der Präsident kann auf dem Gnadenweg Ordnungsmaßnahmen
mildern oder erlassen. § 11 Ausschlussfolgen 1. Mit dem rechtskräftigen Ausschluss eines
Vereins scheiden die Vereinsmitglieder aus ihren Funktionen innerhalb des
Bundes aus. Das gilt nicht, sofern diese Mitglieder noch einem anderen
Verein des Bundes angehören. Soweit es sich um Funktionen innerhalb eines
Unterverbandes (Bezirksverband, Kreisverband) handelt, ist Voraussetzung,
daß der andere Verein dem betreffenden Unterverband angehört. 2. Mit der Eröffnung des Ausschlußverfahrens
gegen einen Verein ruht die Amtstätigkeit seiner Mitglieder, die innerhalb
des Bundes Funktionen ausüben. Abs. 1 Satz 2 u. 3 gelten entsprechend. Darüber
hinaus kann das Präsidium einer weiteren Ausübung der Amtstätigkeit zustimmen. 3. Für Mitglieder des Präsidiums, deren
Amtstätigkeit gemäß Abs. 2 ruht, hat das Präsidium sofort kommissarisch Vertreter
zu bestellen. Ist der Präsident betroffen, dann übernimmt der Vizepräsident
seine Aufgaben. § 12
Untersuchungsverfahren 1. Bei dringendem Verdacht eines gröblichen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen
übertragene oder übernommene Verpflichtungen sowie bei dringendem Verdacht
eines bundesschädigenden Verhaltens ist das
Präsidium berechtigt, ein Untersuchungsverfahren anzuordnen. 2. Mit der Durchführung dieses Verfahrens ist der
Bundesrechtsberater oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des
Präsidiums zu beauftragen. Der Bundesrechtsberater bzw. dieses Präsidiumsmitglied
hat das Ergebnis seiner Ermittlungen dem Präsidenten vorzulegen. Er ist berechtigt,
die Anordnung bestimmter Maßnahmen zu beantragen. 3. Im Untersuchungsverfahren muß dem Betroffenen
vor Erlaß einer Entscheidung Gehör gewährt werden. Er ist berechtigt, sich
eines Beistandes zu bedienen. 4. Mit der Einleitung des Ausschlußverfahrens
kann das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß sämtliche
Funktionen des Betroffenen im Bund, in der Schachjugend, im Bezirksverband,
im Kreisverband oder im Verein ruhen und daß er von der Teilnahme an allen
Turnierveranstaltungen des Bundes, der Schachjugend und der Bezirks- und
Kreisverbände ausgeschlossen ist. 5. Dieser Beschluß ist auf Antrag des Betroffenen
durch den Bundesrechtsausschuß aufzuheben, wenn das Ausschluß- bzw. Untersuchungsverfahren
nicht binnen drei Monaten abgeschlossen ist und der Aufhebung keine besonders
gewichtigen Gründe entgegenstehen. § 13 Wiederaufnahme 1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig auf Dauer ausgeschlossenen Vereins oder eines
rechtskräftig auf Dauer ausgeschlossenen
Vereinsmitglieds ist erst nach Ablauf von sechs
Jahren nach Rechtskraft des ausschließenden Beschlusses zulässig. Auch die
Aufnahme eines ausgeschlossenen Vereinsmitglieds in einem anderen Verein ist
vor diesem Zeitpunkt unzulässig. 2. Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet nach Anhörung des Antragstellers das Präsidium. Der Antragsteller kann gegen den, die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluß binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses schriftlich Einspruch einlegen, der zugleich zu begründen ist. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. 3.
Über den Einspruch
entscheidet der Bundesrechtsausschuß endgültig. 4.
Ein
rechtskräftig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossener Verein oder ein
rechtskräftig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossenes Vereinsmitglied kann
nach Ablauf dieser Zeit eine Wiederaufnahmeantrag stellen wie ein neu
eintretender Verein oder ein neu eintretendes Vereinsmitglied. Die Frist des
Ausschlusses beginnt mit der Rechtskraft der Ausschlussentscheidung. Der Antrag
kann nur aus Gründen abgelehnt werden, die nach der letzten Entscheidung
entstanden sind. § 13a
(Ordnungsmaßnahmen) 1. Bei Verstößen von Vereinen oder
Vereinsmitgliedern gegen die Satzung oder eine Ordnung des BSB, sowie bei
Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen eines Organs des BSB können
von den zuständigen Organen des BSB folgende Maßnahmen bzw. Strafen verhängt
werden: a) Ausschluß aus dem BSB, b) Ausschluß von bestimmten Veranstaltungen des
BSB, c) Funktions- bzw. Spielsperren bis zu zwei Jahren
oder auf Dauer, d) Geldstrafen bis 250,--
€, e) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse, f) Punktabzug, g) Verweis, h) Mißbilligung, Die Maßnahmen können auch nebeneinander
verhängt werden. Die unter a-c genannten Maßnahmen
können im Verbandsorgan veröffentlicht werden. 2. Verstöße können nicht mehr geahndet werden,
wenn seit dem Verstoß mehr als 6 Monate vergangen sind, ohne daß das
zuständige Organ das Verfahren zur Verhängung der Ordnungsmaßnahme eingeleitet
hat. 3. Gegen die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme
kann der Betroffene Beschwerde zum Bundesrechtsausschuß einlegen. III. Finanzierung§ 14 1. Die Vereine des Bundes haben an den Bund Beiträge zu entrichten. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Bundesversammlung im voraus festgelegt. 2. Die Beiträge sind spätestens drei Wochen nach Rechnungstellung durch den Bund fällig. Bei Überschreitung
dieses Termins um mehr als einen Monat kann das Präsidium den betreffenden
Verein sperren. 3. Die Sperre entfällt, sobald der Verein seiner
Zahlungspflicht nachgekommen ist. 4. Der Schatzmeister hat die Bundesspielleiter
und die Bezirksspielleiter vom Zahlungsrückstand und vom Zahlungseingang
unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sperre und ihre Aufhebung sind im
Bundesorgan zu veröffentlichen. 5.
Die
Bayerische Schachjugend (BSJ) erhebt von den bei ihr als Mitglieder geführten
Vereinen und Schachabteilungen Beiträge für Kinder und Jugendliche sowie
Erwachsene, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Die Beitragshöhe wird durch das zuständige Organ der BSJ
jeweils im Voraus festgelegt. Der Bund trägt für diesen Personekreis die Beiträge an den Deutschen Schachbund. 6.
Der
Beitrag den die BSJ von Ihren Mitliedern erhebt kann auf den Beitrag für den BSB
bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet werden, insoweit er auch auf Beiträge
für die gleichen Mitglieder entfällt. Die Höhe der Anrechnung wird von der
Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. IV. Gliederung des Bundes § 15 Bezirksverbände und Bayerische
Schachjugend 1. Die Bezirksverbände
sind die regionalen Gliederungen des Bayerischen Schachbundes wie folgt: Bezirksverband 01
Mittelfranken, Bezirksverband 02 München-Stadt Bezirksverband 03
Niederbayern Bezirksverband 04
Oberbayern Bezirksverband 05
Oberfranken Bezirksverband 06
Oberpfalz Bezirksverband 07
Schwaben Bezirksverband 08
Unterfranken 2. Das Gebiet eines Bezirksverbandes deckt sich
mit dem jeweiligen Regierungsbezirk des Freistaates Bayern bzw. der jeweiligen
Bezirksgrenze des BLSV. Für das Stadtgebiet München gibt es einen eigenen Bezirk. 3.
(entfallen) 4.
Die
BSJ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Bezirksverband des BSB. § 16 Wechsel der Bezirksverbandszugehörigkeit 1. Ein Verein kann einem anderen Bezirksverband
beitreten, wenn die Vorstandschaften der beteiligten
Bezirksverbände dem zustimmen. 2. Stimmt ein Bezirksverband nicht zu, so kann
der Verein die Entscheidung des Präsidiums anrufen. Dieses entscheidet endgültig. 3. Einstweilige Regelungen können die
Vorsitzenden der beteiligten Bezirksverbände auf Antrag des Vereins treffen.
Einigen sich die Bezirksverbandsvorsitzenden nicht,
so entscheidet bei Anrufung durch den Verein der Präsident nach Anhörung
der Bundespielleiter. § 17 Selbstverwaltung der Bezirksverbände
und der Bayerischen Schachjugend 1. Die Bezirksverbände und die Bayerische
Schachjugend haben für ihren Aufgabenbereich nach Maßgabe der Bundessatzung
und der Beschlüsse der Bundesversammlung die Pflicht der Selbstverwaltung.
Sie geben sich jeweils eine eigene Satzung, die der Satzung des Bundes nicht
widersprechen darf. 2. Satzungen und Satzungsänderungen der
Bezirksverbände und der Bayerischen Schachjugend sind dem Bund vorzulegen.
Der Bund kann Änderungen und Ergänzungen verlangen, soweit die Satzung den
Interessen des Bundes oder seinen Zielen zuwiderläuft. § 18 Beschwerde gegen Entscheidungen eines
Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend 1. Gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes
oder der Schachjugend steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Bund offen,
soweit nicht im folgenden Ausnahmen vorgesehen sind. Diese ist binnen zwei
Wochen, beginnend mit dem Tag des die Beschwerde begründenden Ereignisses,
beim Präsidenten einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium
nach Anhörung der Beteiligten. 2. Bis zur Entscheidung des Präsidiums kann der
Präsident einstweilige Anordnungen nach freiem Ermessen treffen. Solche
Maßnahmen sind dem Präsidium unverzüglich zur Bestätigung mitzuteilen. 3. Das Präsidium kann auf die Beschwerde hin
Anordnungen und Beschlüsse der Bezirksverbände oder der Schachjugend bestätigen,
aufheben oder abändern. Eine Beschwerde kann ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen
werden, wenn an einer Entscheidung kein erhebliches Interesse besteht. 4. Gegen die Entscheidungen des Präsidiums ist
die Anrufung des Bundesrechtsausschusses zulässig. Die Satzungen der Bezirksverbände
und der Schachjugend können den Rechtszug zum Präsidium und zum Bundesrechtsausschuß
nur ausschließen oder einschränken, wenn zwei unmittelbar vorhergehende
Instanzen in der Hauptsache zum gleichen Ergebnis gekommen sind. Beschwerde gegen spieltechnische
Entscheidungen 5. Beschwerden gegen spieltechnische
Entscheidungen der Schachjugend oder eines Bezirksverbandes werden nicht
vom Präsidium, sondern unmittelbar vom Bundesrechtssausschuß
nach § 42 ff. der Satzung behandelt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
zwei Wochen, beginnend mit dem Tag des die Beschwerde begründenden Ereignisses,
in sechsfacher kopierfähiger Ausfertigung beim
Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses einzureichen. Der Bundesrechtsausschuß
kann die Prüfung der Beschwerde von der Erschöpfung des Instanzenzugs in der
Schachjugend bzw. im Bezirksverband sowie von der Einzahlung eines angemessenen
Vorschusses auf die Kosten des Verfahrens gemäß § 47 der Satzung abhängig
machen. Dem Bundesrechtsberater ist vom Bundesrechtsausschuß
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 19 Obliegenheitsverletzungen
eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend 1. Kommt die Schachjugend oder ein Bezirksverband
seinen ihm nach der Satzung oder nach Beschlüssen der Bundesversammlung
obliegenden Verpflichtungen nicht nach, dann ist das Präsidium nach einer Fristsetzung von zwei Wochen berechtigt, die
Schachjugend oder diesen Bezirksverband bis zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen von allen Geldzuteilungen und von der Teilnahme an Veranstaltungen
jeglicher Art auszuschließen. Im Falle eines Bezirksverbandes erstreckt
sich der Ausschluß zugleich auf alle diesem Bezirksverband angehörenden
Vereine und deren Mitglieder. 2. Gegen eine derartige Anordnung ist
unbefristeter Einspruch zulässig. Dieser ist beim Präsidenten einzulegen
und zu begründen. 3. Lehnt das Präsidium eine Aufhebung seiner
Anordnung ganz oder zum Teil ab, so hat es binnen 14 Tagen den Einspruch mit
einer Stellungnahme dem Bundesrechtsausschuß zur Entscheidung vorzulegen. 4. Ändert das Präsidium auf den Einspruch hin
seine Anordnungen nur zum Teil ab, so ist der Einspruch auf Antrag des betroffenen
Bezirksverbandes oder der Schachjugend dem Bundesrechtsausschuß zur Entscheidung
vorzulegen. V. Organe des Bundes § 20 Organe des Bundes sind: 1. das Präsidium 2. das erweiterte Präsidium, 3. die Bundesversammlung, 4. der Bundesrechtsausschuß. A. Präsidium und
erweitertes Präsidium § 21 Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus: - dem Präsidenten, - dem Vizepräsidenten, - dem 1. Schatzmeister, - dem 2. Schatzmeister, - dem Bundesrechtsberater, - dem 1. Bundesspielleiter, - dem 2. Bundesspielleiter, - dem Referenten für Damenschach, - dem Schriftführer, - dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, - dem Schach- und Werbewart. 2. Ehrenpräsidenten gehören dem Präsidium ohne
Stimmrecht an. 3. Die Delegierten der Bezirksverbände und die Bezirksvebandsvorsitzenden wählen auf der Bundesversammlung
die Präsidiumsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar - in den Jahren mit ungeraden Zahlen: - den
Präsidenten, - den 2.
Schatzmeister, - den 1.
Bundesspielleiter, - den
Schriftführer, - den
Referenten für Damenschach, - den Schach-
und Werbewart; - in den
Jahren mit geraden Zahlen: - den
Vizepräsidenten, - den 1.
Schatzmeister, - den 2.
Bundesspielleiter, - den
Bundesrechtsberater, - den
Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. 4. aufgehoben 5. Personen, die sich besondere Verdienste um das
bayerische Schach erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidenten
oder des Präsidiums durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten
ernannt werden. Die Amtsdauer ist zeitlich nicht begrenzt. 6. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines
Präsidiumsmitgliedes eine Neuwahl notwendig, so wählt die Bundesversammlung
einen Nachfolger nur für die Restamtszeit. 7. Das Präsidium ist vom Präsidenten nach seinem
Ermessen einzuberufen. Es muß einberufen werden, wenn dies mindestens drei
Präsidiumsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. 8. Der Präsident kann für bestimmte Fragen oder
Sitzungen weitere nicht stimmberechtigte Personen hinzuziehen. § 22 Erweitertes Präsidium 1. Dem erweiterten Präsidium gehören an: 1. die Präsidiumsmitglieder, 2. die Vorsitzenden der Bezirksverbände und der BSJ, 3. der Leiter der Geschäftsstelle des
Bundes, 4. der Referent für Mitgliedererfassung, 5. der Referent für Seniorenschach, 6. der Aktivensprecher, 7. der Referent für Ausbildung (Lehrwart), 8. der Referent für Problemschach, 9. der Referent für
Leistungssport, 10. der Referent für Wertungsfragen, 2. Die Vorsitzenden der Bezirksverbände bzw. BSJ können durch ein mit schriftlicher Vollmacht
versehenes Mitglied ihres Bezirksverbands- bzw. BSJ-Vorstandes
vertreten werden. 3. Der Leiter der Geschäftsstelle des Bundes, die
Referenten für Mitgliedererfassung und für Seniorenschach sowie der
Aktivensprecher werden von der ordentlichen Bundesversammlung in den Jahren mit
ungeraden Zahlen, die Referenten für Ausbildung, für Problemschach und für Leistungssport sowie der Referent
für Wertungsfragen in den Jahren mit geraden Zahlen gewählt, und zwar
jeweils auf die Dauern von zwei Jahren. 4. (entfallen) 5. Der Präsident kann für bestimmte Fragen oder
Sitzungen weitere nicht stimmberechtigte Personen hinzuziehen. § 23 Abberufung Einzelne Mitglieder des Präsidiums sowie
die von der Bundesversammlung gewählten Mitglieder des erweiterten
Präsidiums können von der Bundesversammlung abberufen werden. Die Vorschriften
über die Wahl gelten entsprechend. § 24 Vorläufige
Entziehung eines Amtes 1. Kommt ein Mitglied des Präsidiums oder des
erweiterten Präsidiums seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung
trotz Mahnung durch den Präsidenten nicht nach, hat es sich schwerer Verstöße
gegen die Satzung schuldig gemacht oder verstößt es in anderer Weise gröblich gegen die Interessen des Bundes, so kann das
Präsidium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
das Amt vorläufig entziehen. 2. Besteht der dringende Verdacht eines gröblichen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen übertragene
oder übernommene Verpflichtungen oder eines bundesschädigenden
Verhaltens, so ist der Präsident berechtigt, ein Untersuchungsverfahren
anzuordnen. 3. Die Bestimmungen über den Ausschluß von
Mitgliedern, die Durchführung des Untersuchungsverfahrens und die Wiederaufnahme
(§§ 8 ff) gelten entsprechend. § 25 Vorzeitiges
Ausscheiden aus dem Amt 1. Scheidet der Präsident während der Amtszeit
aus, so wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. 2. Scheidet ein anderes Mitglied des Präsidiums
oder ein von der Bundesversammlung gewähltes Mitglied des erweiterten Präsidiums
während der Amtszeit aus oder wird ihm das Amt vorläufig entzogen (§ 24), so
wird das Amt durch Beschluß des Präsidiums kommissarisch besetzt. 3. Die Vorschriften des § 32 Abs. 1 Ziff. a und b über die Einberufung einer
außerordentlichen Bundesversammlung bleiben unberührt. § 26 Vertretung des
Bundes Die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Bundes obliegt dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie
sind einzelvertretungsberechtigt. § 27 Aufgaben des
Präsidiums und des erweiterten Präsidiums 1. Das Präsidium verwaltet den Bund in allen
Angelegenheiten, die nicht der Bundesversammlung zugewiesen sind. 2. Das erweiterte Präsidium ist vom Präsidenten
zur Beratung wichtiger Bundesangelegenheiten einzuberufen. Dazu gehört
insbesondere die Aussprache und Beschlußfassung über den der Bundesversammlung
vorzulegenden Haushaltsplanentwurf. 3. Das erweiterte Präsidium muß binnen vier
Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter
Angabe von Gründen beantragen. 4. Die Mitglieder des Präsidiums und des
erweiterten Präsidiums verwalten ihre Aufgabengebiete im Rahmen der Satzung
und der Beschlüsse der Bundesorgane selbständig und nach eigenem Ermessen. Sie
sind für die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Aufgaben gegenüber dem Präsidenten
und den in § 20 Abs. 1 bis 3 genannten Bundesorganen jederzeit rechenschaftspflichtig. 5. Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich
aus der Satzung, der Turnierordnung, der Geschäftsordnung und aus der
Amtsbezeichnung. 6. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums können ergänzend
durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese bedarf der Zustimmung
durch die Bundesversammlung. § 28 Stimmrecht innerhalb des Präsidiums und
des erweiterten Präsidiums Innerhalb des Präsidiums und des erweiterten
Präsidiums hat jedes Mitglied nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Ämter
innehat. § 29
Auslagenerstattung Den Mitgliedern des Präsidiums und des
erweiterten Präsidiums sowie den vom Präsidenten nach Maßgabe der Satzung
oder der Geschäftsordnung hinzugezogenen weiteren Personen werden ihre notwendigen
Auslagen erstattet. B. Bundesversammlung § 30 Ordentliche
Bundesversammlung 1. Die ordentliche Bundesversammlung findet
jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten
einberufen. 2. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums und
der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses (§§ 42 ff) sind schriftlich
unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist und unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Den Delegierten
der Bezirksverbände werden ihre Einladungen über den jeweiligen Bezirksverbandsvorsitzenden zugeleitet. 3. Es genügt auch - unter Bekanntgabe der
Tagesordnung - eine entsprechend rechtzeitige Ankündigung der Bundesversammlung
im Bundesorgan. § 31 Tagesordnung Die
Tagesordnung muß enthalten: 1. Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten
und des Stimmenverhältnisses, 2. Wahl des Protokollführers, 3. Bericht des Präsidiums, 4. Kassen- und Revisionsberichte, 5. Entlastung des Präsidiums, 6. Neuwahlen, 7. Verabschiedung des Haushalts für das nächste
Jahr, 8 Anträge. § 32 Außerordentliche
Bundesversammlung 1. Eine außerordentliche Bundesversammlung muß
einberufen werden: a) wenn
zugleich das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten länger als drei Monate
vor der nächsten Bundesversammlung frei werden, b) wenn das Amt des Präsidenten länger als sechs Monate vor der nächsten Bundesversammlung frei wird, c) wenn dies
mindestens drei Bezirksverbände schriftlich und unter Angabe von Gründen
verlangen. 2. Eine außerordentliche Bundesversammlung muß
innerhalb von zwei Monaten stattfinden. Die Mindesteinladungsfrist
nach § 30 Abs. 2 verkürzt sich auf drei Wochen. 3. Eine außerordentliche Bundesversammlung kann
einberufen werden, wenn das Präsidium dies im Interesse des Bundes für
erforderlich hält. § 33 Zusammensetzung
der Bundesversammlung 1. Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem erweiterten
Präsidium und b) den Delegierten der
Bezirksverbände. 2.
Jeder
Bezirksverband stellt zunächst für die ersten 800 Mitglieder einen
Delegierten und für je weitere angefangene 400 Mitglieder jeweils einen
weiteren Delegierten. 3.
Die
BSJ stell unabhängig von ihrer Mitgliederzahl fünf Delegierte. 4. Der Berechnung der Mitgliederzahlen werden die
jeweils zum 1. Januar des betreffenden Jahres beim BLSV - hilfsweise
bei der Zentralen Paßstelle des Deutschen Schachbundes (ZPS) - erfaßten
Mitgliederzahlen zugrundegelegt. § 34
Stimmberechtigung innerhalb der Bundesversammlung 1. Stimmberechtigt sind: a) die Delegierten der
Bezirksverbände mit je 2 Stimmen, b) die Bezirksverbandsvorsitzenden mit je 2 Stimmen, c) die Mitglieder des
Präsidiums und die weiteren Mitglieder des erweiterten Präsidiums mit je
einer Stimme. 2. Innerhalb eines Bezirksverbandes ist die
Übertragung des Stimmrechts auf einen Delegierten oder auf den Bezirksverbandsvorsitzenden bzw. vom Bezirksverbandsvorsitzenden auf einen Delegierten
zulässig. Die Stimmrechtsübertragung ist der Bundesversammlung mit
schriftlicher Vollmacht zu belegen oder in der Versammlung vom Vollmachtgeber
mündlich zu erklären. 3. Bei Wahlen und Entlastungen sind nur die Delegierten
und die Vorsitzenden der Bezirksverbände stimmberechtigt. § 35 Stimmabgabe 1. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht eine
Mehrheit geheime Abstimmung verlangt. 2. Die Stimmen sind auf Verlangen der Mehrheit
der Versammlung oder auf Verlangen eines Bezirksverbandes in folgender Reihenfolge
abzugeben: 1. der Sachbearbeiter, 2. falls zugleich
Kassenbelange berührt werden, der 1. und dann der 2. Schatzmeister, 3. die Mitglieder des
erweiterten Präsidiums in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Aufzählung in §
22 Abs. 1 Punkt 3., 4. die
Präsidiumsmitglieder in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Aufzählung in §
21 Abs. 1., 5. die Delegierten. § 36
Beschlußfähigkeit 1. Eine ordnungsgemäß einberufene
Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. 2. Die Verhandlungen der Bundesversammlung sind
grundsätzlich für alle Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und alle Angehörigen
nach § 3 Abs. 2 öffentlich. 3. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag
durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen
werden, wenn das Interesse des Bundes dies erfordert. § 37 Beschlußfassung 1. Die Bundesversammlung faßt, soweit nichts
anderes bestimmt ist, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag. 2. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Der Beschluß der Auflösung des Bundes bedarf
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. 4. Der Beschluß über die Änderung der Beitragshöhe
bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5. In allen Fällen zählen die Stimmenthaltungen
nicht als gültige Stimmen und werden nicht mitgerechnet. § 38 Anträge 1. Antragsberechtigt
sind die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, die Delegierten,
die Bezirksverbände, die Schachjugend und die Mitgliedsvereine. 2. Anträge müssen spätestens an dem vom
Präsidenten festgelegten Termin schriftlich in der angeforderten Anzahl
beim Präsidenten oder bei der von ihm angegebenen Anschrift eingegangen
sein. 3. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unverzüglich
dem erweiterten Präsidium und über den jeweiligen Bezirksverbandsvorsitzenden
den Delegierten der Bezirksverbände zur Kenntnis zu bringen. 4. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen
sind, können nur dann zur Aussprache und Abstimmung gestellt werden, wenn die
Dringlichkeit nach Aussprache von der Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht worden ist. Das gilt nicht für
Anträge, die die Änderung eines zur Debatte
stehenden Antrags betreffen, für Geschäftsordnungsanträge und für Anträge
auf Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung. 5. Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf
Änderung der Satzung, Festlegung von finanziellen Verpflichtungen der Vereine
außerhalb des Jahresbeitrags, Auflösung des Bundes oder Änderung des
Vereinszwecks. § 39 Wahlen 1. Wahlberechtigt sind die Delegierten und die
Vorsitzenden der Bezirksverbände. 2. Wählbar sind geschäftsfähige
Personen, die in der Bundesversammlung vorgeschlagen werden und ihrer Wahl
im Falle ihrer Abwesenheit schriftlich zugestimmt haben. Es genügt auch während
der Bundesversammlung eine telefonische Äußerung gegenüber einem von ihr
Beauftragten. 3. Die Wahl des Präsidenten muß geheim erfolgen. 4. Die Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder und
Funktionsträger muß nur dann geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der
Versammlung oder ein Bezirksverband verlangt oder ein Kandidat wünscht. 5. Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 6. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere
Personen und erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erhält in der Stichwahl keiner der beiden
Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird die Stichwahl
wiederholt. Sollte erneut keiner der beiden Kandidaten die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, so entscheidet bei einer
Pattsituation ohne Gegenstimme das Los. Im Falle
einer Pattsituation mit mindestens einer
Gegenstimme ist ein neuer erster Wahlgang durchzuführen. § 40 Anfechtung von
Wahlen 1. Eine Wahl kann angefochten werden, wenn
geltend gemacht wird, daß Bestimmungen der Satzung nicht eingehalten worden
seien und der behauptete Mangel Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt habe. 2. Anfechtungsberechtigt
sind das Präsidium und jeder Bezirksverband. 3. Erfolgt die Anfechtung der Wahl in der
Bundesversammlung, so kann diese mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen die angefochtene Wahl für ungültig erklären und eine Neuwahl
vornehmen. 4. Wird die angefochtene Wahl durch die
Bundesversammlung nicht aufgehoben oder erfolgt die Anfechtung erst nach Beendigung
der Bundesversammlung, so entscheidet über die Anfechtung der Bundesrechtsausschuß. Die Anfechtungserklärung ist in diesem Fall
schriftlich binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses
einzureichen. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend. 5. Die Anfechtung hat keine aufschiebende
Wirkung. 6. Der Bundesrechtsausschuß entscheidet
endgültig. § 41 Geschäftsordnung 1. Der Ablauf der Bundesversammlung wird in einer
von ihr zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt. 2. Die Geschäftsordnung kann Ordnungsmaßnahmen
gegen Versammlungsteilnehmer vorsehen und bei wiederholten Verstößen gegen die
Geschäftsordnung oder grob ungebührlichem Verhalten auch den Ausschluß aus der
Bundesversammlung vorsehen. Gegen den Ausschluß ist nur ein Einspruch zulässig,
über den die Bundesversammlung nach Aussprache sofort entscheidet. C.
Bundesrechtsausschuß § 42 1. Der Bundesrechtsausschuß ist die letzte
Entscheidungsinstanz des Bundes. Die Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses
sind unanfechtbar. 2. Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses
hat das Recht, bei der Bundesversammlung anwesend zu sein und gehört zu werden.
Er hat der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über die Erledigung
seiner Amtsgeschäfte zu erstatten. 3. Das Verfahren vor dem Bundesrechtsausschuß
einschließlich der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht
wird durch die Rechts- und Verfahrensordnung geregelt. § 43 Zuständigkeit
des Bundesrechtsausschusses 1. Der Bundesrechtsausschuß entscheidet in den
ihm nach dieser Satzung oder nach den Ordnungswerken des Bundes zugewiesenen
Fällen. Ferner entscheidet er a) bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Bezirksverband über die
Auslegung der Satzung des Bundes auf Antrag des Präsidiums oder des betroffenen
Bezirksverbandes, b) über Beschwerden
gegen die Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend in spieltechnischen Angelegenheiten und anderen Fällen, die
ihm durch die Satzung eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend letztinstanzlich zugewiesen werden. Der Bezirksverband und
die Schachjugend können den Rechtsweg zum Präsidium und zum Bundesrechtsausschuß
nur ausschließen oder einschränken, wenn zwei unmittelbar vorhergehende
Instanzen in der Hauptsache zum selben Ergebnis gekommen sind. 2. Das Verfahren bestimmt sich nach der
Geschäftsordnung. § 44 Zusammensetzung
des Bundesrechtsausschusses 1. Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses
und sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Bundesversammlung gewählt, und zwar
der Vorsitzende in den Jahren mit ungeraden Zahlen und der Stellvertreter in
den Jahren mit geraden Zahlen. Sie dürfen nicht dem erweiterten Präsidium
angehören. 2. Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses
und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie
sollen aus verschiedenen Bezirksverbänden kommen. 3. Die Beisitzer des Bundesrechtsausschusses
werden vom Vorsitzenden aus einer Liste ausgewählt, zu der jeder
Bezirksverband zur Bundesversammlung mindestens einen Meisterspieler und mindestens
ein zum Richteramt befähigtes Mitglied des Bezirksverbandes benennt. Meisterspieler
ist, wer zum Zeitpunkt der Bestätigung durch die Bundesversammlung eine FIDE-Elozahl oder eine vergleichbare Wertungszahl aufweist
und praktische Erfahrung bei der Teilnahme an bayerischen Einzel- oder
Mannschaftsturnieren erworben hat. Die Beisitzer dürfen nicht dem erweiterten
Präsidium angehören. 4. Die von den Bezirken benannten Mitglieder des
Bundesrechtsausschusses sind von der Bundesversammlung zu bestätigen. Kommt
ein Bezirk seiner Verpflichtung zur Benennung von Beisitzern für den Bundesrechtsausschuß
nicht nach, so hat er 100,-- DM an den Bund zu bezahlen. § 45 (entfallen) § 46 (entfallen) § 47 (entfallen) VI. Bundesrechtsberater § 48 1. Der Bundesrechtsberater bearbeitet alle Rechtsangelegenheiten
des Bundes. Er muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. 2. Er hat den Bund und seine Funktionsträger in
Rechtsangelegenheiten des Bundes zu beraten. 3. Er vertritt die Interessen des Bundes beim Bundesrechtsausschuß.
Er ist daher bei allen Fällen vor dem Bundesrechtsausschuß zur Abgabe einer
Stellungnahme aufzufordern und zu mündlichen Verhandlungen zu laden. Er ist
hier berechtigt, zu allen Fragen Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. 4. Auf Verlangen hat er jederzeit den Präsidenten
über seine laufende Tätigkeit zu unterrichten. Dies gilt auch bei Ermittlungen
im Ausschlußverfahren. VII. Kassenprüfung § 49 1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der
Bundesversammlung für die Amtdauer von zwei Jahren zu
wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können jeweils nur einmal in Folge wiedergewählt
werden. 2. Die Kassenprüfer sollen wirtschaftliche
Kenntnisse und die erforderliche Erfahrung besitzen. 3. (entfallen) 4. Diese Bestimmung tritt mit der Maßgabe in
Kraft, daß einer der beiden auf der Bundesversammlung 1997 zu wählenden
Kassenprüfer nur für die Amtsdauer von einem Jahr zu wählen ist. VIII. Sonstige Bestimmungen § 50 Protokollführung Über jede Sitzung des Präsidiums, des
erweiterten Präsidiums und über die Bundesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
In diesem sind alle Anwesenden, sämtliche Anträge, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen
und die Stimmenverhältnisse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter,
vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 51 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 52 Ersatzansprüche 1. Der Bayerische Schachbund
haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die bei der Ausübung des
Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei einer
sonstigen für den Bund erforderlichen Tätigkeit entstehen, also nicht für
Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen. 2. Dies gilt nicht, soweit ein
Vereinsorgan den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 3. Ungeachtet des
Haftungsausschlusses besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung. 4. Entsteht einem Verein oder einem Spieler bei
der Durchführung eines Wettkampfes, den der BSB veranstaltet, im Zusammenhang
mit dem Antritt beim Wettkampf ein Schaden, so ist der Bund dem Geschädigten
nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet. 5. Der Ersatzanspruch ist beschränkt a) auf den Ersatz
angefallener Reisekosten, höchstens jedoch vom Ort des Vereinssitzes zum Wettkampfort
und umgekehrt, b) auf den Ersatz
notwendiger Übernachtungskosten am Wettkampfort, c) aud
die Kosten notwendiger Verpflegung, soweit sie nach der Finanzordnung mit der
Erstattung von Tagegeld abgegolten werden. Die Höhe des
Ersatzanspruchs ist begrenzt durch die Höhe der nach der Finanzordnung erstattungsfähigen Aufwendungen. 6. Der Bund hat vorsätzliches oder fahrlässiges
Handeln von Mitgliedern des Präsidiums oder des Erweiterten Präsidiums oder von
Personen, derer sich der Bund zur Durchführung der Meisterschaften und Turniere bedient, zu vertreten. 7. Entsprechendes gilt für Ersatzansprüche eines
Vereins oder eines Spielers gegenüber einer Untergliederung des Bundes im
Zusammenhang mit der Durchführung von deren Meisterschaften und Turnieren. Wildflecken, den
07.08.1988 [Ergänzungen und
Änderungen: 03./04.06.1991 (Ingolstadt), 25./26.06.1994 (Loiching/Niederbayern)
und 12./13.07.1997 (Marktoberdorf/Schwaben)] gez. Dr. Klaus-Norbert Münch (Präsident des Bayerischen Schachbundes) |