Willkommen beim Bayerischen Schachbund!



BAYERISCHER SCHACHBUND E. V.

 

S a t z u n g

 

[Stand: 15. Juni 2002 (Fassung v. 03./04. 06. 1991, Bundesversammlung in Ingolstadt, geändert am 25./26. Juni 1994, Bundesversammlung in Loiching, und am 12./13. Juli 1997, Bundesversammlung in Marktoberdorf sowie am 15. Juni 2002, Bundesversammlung in Münnerstadt)]

Abschnitt I: Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben

§ 1

§ 2

Abschnitt II: Mitgliedschaft

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4: Jährliche Meldung

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 6: Austritt

§ 7: Ausschluß

§ 8: Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel

§ 9: Durchführung des Ausschlusses von Bundesvereinsmitgliedern

§ 10: Mildere Maßnahmen

§ 11: Ausschlußfolgen

§ 12: Untersuchungsverfahren

§ 13: Wiederaufnahme

Abschnitt III: Finanzierung

§ 14

Abschnitt IV: Gliederung des Bundes

§ 15: Bezirksverbände und Bayerische Schachjugend

§ 16: Wechsel der Bezirksverbandszugehörigkeit

§ 17: Selbstverwaltung der Bezirksverbände und der Bayerischen Schach­jugend

§ 18: Beschwerde gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend

§ 19: Obliegenheitsverletzungen eines Bezirksverbandes oder der Baye­rischen Schachjugend

Abschnitt V: Organe des Bundes

Unterabschnitt A: Präsidium und erweitertes Präsidium

§ 21: Präsidium

§ 22: Erweitertes Präsidium

§ 23: Abberufung

§ 24: Vorläufige Entziehung eines Amtes



§ 25: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

§ 26: Vertretung des Bundes

§ 27: Aufgaben des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums

§ 28: Stimmrecht innerhalb des Präsidiums und des erweiterten Prä­si­diums

§ 29: Auslagenerstattung

Unterabschnitt B: Bundesversammlung

§ 30: Ordentliche Bundesversammlung

§ 31: Tagesordnung

§ 32: Außerordentliche Bundesversammlung

§ 33: Zusammensetzung der Bundesversammlung

§ 34: Stimmberechtigung innerhalb der Bundesversammlung

§ 35: Stimmabgabe

§ 36: Beschlußfähigkeit

§ 37: Beschlußfassung

§ 38: Anträge

§ 39: Wahlen

§ 40: Anfechtung von Wahlen

§ 41: Geschäftsordnung

Unterabschnitt C: Bundesrechtsausschuß

§ 42

§ 43: Zuständigkeit

§ 44: Zusammensetzung des Bundesrechtsausschusses

§ 45: (entfallen)

§ 46: (entfallen)

§ 47: (entfallen)

Abschnitt VI: Bundesrechtsberater

§ 48

Abschnitt VII: Kassenprüfung

§ 49

Abschnitt VIII: Sonstige Bestimmungen

§ 50: Protokollführung

§ 51: Geschäftsjahr

§ 52: Ersatzansprüche



I. Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben

§ 1

1. Der Bayerische Schachbund e.V. (BSB) - nachstehend Bund ge­nannt - ist die freiwillige Verei­nigung von Schach­ver­einen und von Schachabteilungen - nach­stehend Ver­eine ge­nannt - in Bayern.

2. Der Bund hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist ins Ver­eins­register einge­tragen.

3. Der Bund gehört dem Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV) an.

4. Der Bund ist in Bezirksverbände gegliedert (§§ 15 - 19).

5. Die Jugendspieler und Jugendbetreuer des BSB sind in der Baye­rischen Schachjugend (BSJ) zusammenge­schlossen.

§ 2

1. Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Bundes ist insbesondere die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Ge­biet durch uneigennützige Pflege und Förderung des Schachspiels.

2. Der Bund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Bundes dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendun­gen aus Mitteln des Bun­des. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Bundes oder bei Wegfall seines bis­heri­gen Zweckes fällt das Vermögen des Bundes an eine gemein­nüt­zige Sportorganisation im Bundes­gebiet oder an den Frei­staat Bayern.

II. Mitgliedschaft

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Bundes kann jeder Schachverein und jede Schach­abteilung ei­nes Vereins werden, der bzw. die dem BLSV ange­hört. Über die Aufnahme entscheidet das Präsi­di­um nach Anhö­rung des zuständigen Be­zirksverban­des. Ge­gen einen die Auf­nah­me in den Bund ableh­nenden Be­schluß ist der Ein­spruch zu­lässig. Er ist binnen einer Frist von ei­nem Monat nach Zu­stellung beim Präsidenten ein­zu­legen und zugleich zu be­gründen. Über den Einspruch ent­scheidet der Bundes­rechtsausschuß endgültig.

2.    Schachvereine und Schachabteilungen, die aus anderen Landesverbänden des Deutschen Schachbundes e.V. dem BSB beitreten wollen, können dies mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des BSB und des zuständigen Gremiums des anderen Landesverbandes tun. Voraussetzung ist jedoch für nicht-bayerische Schachvereine und Schachabteilungen, die nicht Mitglied im BLSV werden können, dass sie Mitglied in dem für sie zuständigen Landessportverband sind.

2. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist, mit der Aus­nah­me von Ehren­mitgliedern, nicht mög­lich, je­doch ist je­des Ver­einsmitglied durch sei­nen Ver­ein zu­gleich auch An­ge­höriger des Bundes.

3. Die Bundesversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Jährliche Meldung

Die Vereine sind verpflichtet, neben der Meldung zum BLSV, je­weils bis zum 15. Januar eines Geschäftsjahres sämtliche aktiven und passiven Mitglieder (Stand 1. Januar) namentlich zu melden. Zur Erleichterung des Verfahrens steht es dem Bund frei, für die Mitgliedererfassung auf die Zentrale Passstelle des Deutschen Schachbundes (ZPS) zurückzugreifen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereins erlischt:

1. durch Auflösung des Vereins aufgrund eines satzungsmäßigen Beschlusses seiner Mitgliederversammlung,

2. durch behördliche Verfügung gemäß § 73 BGB,

3. durch Ausschluß aus dem Bund gemäß § 7 der Satzung,

4. durch freiwilligen Austritt aus dem Bund,

5. durch dessen Ausscheiden aus dem BLSV.

§ 6 Austritt

1. Will ein Verein aus dem Bund austreten, so hat er das un­ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona­ten zum Schlus­se des Geschäftsjahres dem Präsidenten schriftlich zu er­klären.

2. Der Verein hat dem Bund durch Vorlage des Proto­kolls den Nach­weis über die Gültigkeit des den Aus­tritt er­klä­ren­den Beschlusses der Mitglie­der­versammlung zu er­bringen.

3. Der Austritt wird erst dann wirksam, wenn der Verein sämt­liche Mitglie­der gegenüber dem Re­ferenten des Bundes für Mit­gliedererfassung nach den Regeln der Spielerpaß­ordnung ord­nungsgemäß abmeldet.

§ 6a (Ordnungswerke)

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in dieser Satzung und in den Ordnungswerken ge­regelt. Die Entscheidungen und Anordnungen, die von den Organen des Bundes oder ihrer Mit­glieder im Rahmen der ihnen durch diese Satzung oder die Ordnungswerke eingeräumten Zu­ständigkeit getroffen werden, sind für die Organe des Bundes, ihre Mitglieder sowie für die Mitglieder und Angehörigen des Bundes bindend.

2. Die Ordnungswerke sind:

- die Geschäftsordnung,

- die Rechts- und Verfahrensordnung,

- die Turnierordnung,

- die Spielerpaßordnung,

- die Finanzordnung,

- die Ehrenordnung.

3. Diese Ordnungen beruhen auf Beschlüssen der Bundesversammlung. Sie können nur durch Be­schlüsse der Bundesversammlung geändert werden.

§ 7 Ausschluß

Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 und Angehörige gemäß § 3 Abs. 2 können auf Antrag eines Bezirksverbandes, der BSJ, des Präsidiums oder des Präsidenten aus dem Bund für die Zeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn sie die ihnen gegenüber dem Bund und seinen Gliederungen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, Beschlüsse des Bundes, seiner Organe und Gliederungen trotz einmaliger Mahnung mit Hinweis auf die Ausschlußfolgen nicht beachten, sich schwere Verstöße gegen die Satzung haben zuschulden kommen lassen, oder in anderer Weise den Interessen des Bundes gröblich zuwidergehandelt haben.

§ 8 Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel

1. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Präsidi­ums oder der Bundesver­sammlung und wird sofort wirksam. Er ist dem Be­troffenen gegenüber - in der Regel schriftlich - zu be­grün­den.

2. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu ge­wäh­ren. Er ist be­rechtigt, sich eines Bei­stands zu bedienen.

3. Eine Entscheidung über einen Ausschluß bedarf ei­ner Mehr­heit von zwei Dritteln der abgege­benen gülti­gen Stim­men.

4. Der Ausschluß ist im Bundesorgan zu veröffentlichen.

5. Mit der Einleitung des Ausschlußverfahrens kann das Prä­si­dium mit Zweidrittelmehrheit be­schließen, daß sämtliche Funk­ti­onen des Betroffe­nen im Bund, in der Schachjugend, im Be­zirksverband, im Kreisver­band oder im Verein ruhen und daß er von der Teilnahme an allen Turnierver­an­stal­tun­gen des Bundes, der Schachjugend und der Bezirks- und Kreis­verbände aus­geschlossen ist.

6. Der Ausgeschlossene kann binnen einer Frist von einem Mo­nat nach Mittei­lung des Ausschlus­ses beim Vorsitzenden des Bun­desrechtsausschusses schrift­lich Einspruch einle­gen, der zugleich zu begrün­den ist. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Post­stem­pels maßgebend.

7. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrechts­aus­schuß end­gültig.

§ 9 Durchführung des Ausschlusses von Bundesvereinsmit­glie­dern

Die Vereine haben den Ausschluß weisungsgemäß durch­zuführen und dem Bund den Vollzug mit­zuteilen.

§ 10 Mildere Maßnahmen

1. Präsidium und Mitgliederversammlung können statt des Aus­schlus­ses auf mildere Maßnahmen nach § 13a erkennen.

2. Für das Verfahren und die Rechtsmittel gilt § 8 Abs. 1-4 ent­sprechend, für die Durchführung von milde­ren Maßnahmen ge­gen­über Bundesvereins­mit­glie­dern gilt § 9 entspre­chend.

3. Der Präsident kann auf dem Gnadenweg Ord­nungs­maß­nahmen mil­dern oder er­lassen.

§ 11 Ausschlussfolgen

1. Mit dem rechtskräftigen Ausschluss eines Vereins schei­den die Vereinsmit­glieder aus ihren Funktio­nen inner­halb des Bun­des aus. Das gilt nicht, so­fern diese Mit­glie­der noch einem ande­ren Verein des Bundes an­ge­hö­ren. So­weit es sich um Funktionen innerhalb eines Un­ter­verbandes (Be­zirks­ver­band, Kreisverband) han­delt, ist Vorausset­zung, daß der an­de­re Ver­ein dem be­tref­fenden Unterver­band ange­hört.

2. Mit der Eröffnung des Ausschlußverfahrens gegen einen Ver­ein ruht die Amtstätigkeit seiner Mit­glieder, die in­nerhalb des Bundes Funktionen aus­üben. Abs. 1 Satz 2 u. 3 gel­ten entspre­chend. Darüber hinaus kann das Prä­si­dium einer wei­teren Ausübung der Amtstätigkeit zustim­men.

3. Für Mitglieder des Präsidiums, deren Amtstätigkeit ge­mäß Abs. 2 ruht, hat das Präsidium so­fort kom­missarisch Ver­tre­ter zu be­stel­len. Ist der Präsident betroffen, dann über­nimmt der Vi­zepräsident seine Auf­gaben.

§ 12 Untersuchungsverfahren

1. Bei dringendem Verdacht eines gröblichen Verstoßes ge­gen die Satzung oder gegen übertragene oder übernommene Ver­pflich­tungen sowie bei drin­gendem Verdacht eines bundes­schädigenden Verhaltens ist das Präsidium be­rech­tigt, ein Untersuchungsverfah­ren anzuordnen.

2. Mit der Durchführung dieses Verfahrens ist der Bundes­rechts­berater oder bei dessen Verhinde­rung ein anderes Mit­glied des Präsidiums zu beauf­tragen. Der Bundes­rechts­be­rater bzw. dieses Präsidiumsmitglied hat das Er­geb­nis sei­ner Ermittlungen dem Präsidenten vorzulegen. Er ist be­rech­tigt, die An­ordnung be­stimmter Maß­nahmen zu be­an­tra­gen.

3. Im Untersuchungsverfahren muß dem Be­trof­fenen vor Erlaß ei­ner Entschei­dung Gehör ge­währt wer­den. Er ist berech­tigt, sich eines Bei­standes zu be­dienen.

4. Mit der Einleitung des Ausschlußver­fah­rens kann das Prä­si­di­um mit Zweidrittelmehrheit be­schlie­ßen, daß sämt­liche Funktio­nen des Betroffe­nen im Bund, in der Schach­ju­gend, im Bezirksver­band, im Kreisver­band oder im Verein ru­hen und daß er von der Teilnahme an allen Tur­nier­ver­an­staltungen des Bundes, der Schachjugend und der Be­zirks- und Kreis­verbände aus­ge­schlos­sen ist.

5. Dieser Beschluß ist auf Antrag des Betroffenen durch den Bun­desrechtsausschuß aufzuheben, wenn das Aus­schluß- bzw. Un­ter­suchungsverfahren nicht binnen drei Mo­naten ab­ge­schlos­sen ist und der Auf­hebung keine be­sonders gewich­ti­gen Gründe entge­genstehen.

 

 

§ 13 Wiederaufnahme

1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig auf Dauer ausgeschlossenen Vereins oder eines rechtskräftig auf Dauer ausgeschlossenen Vereinsmitglieds ist erst nach Ablauf von sechs Jahren nach Rechtskraft des ausschließenden Beschlusses zulässig. Auch die Aufnahme eines ausgeschlossenen Vereinsmitglieds in einem anderen Verein ist vor diesem Zeitpunkt unzulässig.

2. Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet nach An­hörung des Antragstel­lers das Präsidium. Der An­trag­steller kann gegen den, die Wiederauf­nahme ab­leh­nen­den Be­schluß bin­nen einer Frist von einem Monat nach Zustel­lung beim Vor­sit­zen­den des Bundesrechtsausschusses schriftlich Ein­spruch ein­legen, der zu­gleich zu begründen ist. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Post­stempels maß­gebend.

3.    Über den Ein­spruch ent­scheidet der Bundes­rechtsausschuß end­gültig.

4.    Ein rechtskräftig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossener Verein oder ein rechtskräftig für eine bestimmte Zeit ausgeschlossenes Vereinsmitglied kann nach Ablauf dieser Zeit eine Wiederaufnahmeantrag stellen wie ein neu eintretender Verein oder ein neu eintretendes Vereinsmitglied. Die Frist des Ausschlusses beginnt mit der Rechtskraft der Ausschlussentscheidung. Der Antrag kann nur aus Gründen abgelehnt werden, die nach der letzten Entscheidung entstanden sind.

§ 13a (Ordnungsmaßnahmen)

1. Bei Verstößen von Vereinen oder Vereinsmitgliedern gegen die Satzung oder eine Ordnung des BSB, sowie bei Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen eines Organs des BSB können von den zu­ständigen Organen des BSB folgende Maßnahmen bzw. Strafen verhängt werden:

a) Ausschluß aus dem BSB,

b) Ausschluß von bestimmten Veranstaltungen des BSB,

c) Funktions- bzw. Spielsperren bis zu zwei Jahren oder auf Dauer,

d) Geldstrafen bis 250,-- €,

e) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse,

f) Punktabzug,

g) Verweis,

h) Mißbilligung,

Die Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Die unter a-c genannten Maß­nahmen können im Verbandsorgan veröffentlicht werden.

2. Verstöße können nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem Verstoß mehr als 6 Monate ver­gangen sind, ohne daß das zuständige Organ das Verfahren zur Verhängung der Ordnungsmaß­nahme eingeleitet hat.

3. Gegen die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme kann der Betroffene Beschwerde zum Bundesrechtsaus­schuß einlegen.

III. Finanzierung

§ 14

1. Die Vereine des Bundes haben an den Bund Beiträge zu ent­rich­ten. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Bundes­ver­samm­lung im voraus fest­ge­legt.

2. Die Beiträge sind spätestens drei Wochen nach Rech­nung­stel­lung durch den Bund fällig. Bei Überschrei­tung die­ses Ter­mins um mehr als einen Monat kann das Präsidium den be­tref­fen­den Ver­ein sperren.

3. Die Sperre entfällt, sobald der Verein seiner Zahlungs­pflicht nachgekom­men ist.

4. Der Schatzmeister hat die Bundesspielleiter und die Bezirksspielleiter vom Zahlungsrückstand und vom Zahlungseingang unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sperre und ihre Aufhebung sind im Bundesorgan zu veröffentlichen.

5.    Die Bayerische Schachjugend (BSJ) erhebt von den bei ihr als Mitglieder geführten Vereinen und Schachabteilungen Beiträge für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beitragshöhe wird durch das zuständige Organ der BSJ jeweils im Voraus festgelegt.

Der Bund trägt für diesen Personekreis die Beiträge an den Deutschen Schachbund.

6.    Der Beitrag den die BSJ von Ihren Mitliedern erhebt kann auf den Beitrag für den BSB bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet werden, insoweit er auch auf Beiträge für die gleichen Mitglieder entfällt. Die Höhe der Anrechnung wird von der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Das nähere regelt die Finanzordnund des BSB.

IV. Gliederung des Bundes

§ 15  Bezirksverbände und Bayerische Schachjugend

1. Die Bezirksverbände sind die regionalen Gliederungen des Bayerischen Schachbundes wie folgt:

Bezirksverband 01 Mittelfranken,

Bezirksverband 02 München-Stadt

Bezirksverband 03 Niederbayern

Bezirksverband 04 Oberbayern

Bezirksverband 05 Oberfranken

Bezirksverband 06 Oberpfalz

Bezirksverband 07 Schwaben

Bezirksverband 08 Unterfranken

2. Das Gebiet eines Bezirksverbandes deckt sich mit dem je­weil­igen Regie­rungsbezirk des Frei­staates Bay­ern bzw. der je­wei­ligen Bezirksgrenze des BLSV. Für das Stadt­ge­biet Mün­chen gibt es einen eigenen Be­zirk.

3.    (entfallen)

4.    Die BSJ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Bezirksverband des BSB.

§ 16 Wechsel der Bezirksverbandszugehörigkeit

1. Ein Verein kann einem anderen Bezirksverband bei­treten, wenn die Vorstandschaften der be­teiligten Be­zirks­ver­bän­de dem zustimmen.

2. Stimmt ein Bezirksverband nicht zu, so kann der Verein die Ent­scheidung des Präsidiums anru­fen. Dieses ent­schei­det end­gültig.

3. Einstweilige Regelungen können die Vorsitzenden der be­tei­ligten Bezirks­verbände auf Antrag des Ver­eins tref­fen. Eini­gen sich die Bezirksver­bandsvorsitzenden nicht, so ent­scheidet bei An­ru­fung durch den Verein der Präsi­dent nach Anhörung der Bundespielleiter.

§ 17  Selbstverwaltung der Bezirksverbände und der Bayerischen Schach­jugend

1. Die Bezirksverbände und die Bayerische Schachju­gend ha­ben für ihren Auf­gabenbereich nach Maßgabe der Bun­des­satzung und der Beschlüsse der Bundes­versammlung die Pflicht der Selbst­verwaltung. Sie geben sich je­weils eine eigene Sat­zung, die der Satzung des Bundes nicht widerspre­chen darf.

2. Satzungen und Satzungsänderungen der Bezirksver­bände und der Bayerischen Schachjugend sind dem Bund vor­zu­le­gen. Der Bund kann Änderungen und Er­gänzungen ver­lan­gen, so­weit die Satzung den Inter­es­sen des Bundes oder seinen Zie­len zuwiderläuft.

§ 18 Beschwerde gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Bayerischen Schachjugend

1. Gegen Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Schach­jugend steht dem Be­troffenen die Be­schwerde zum Bund offen, soweit nicht im folgen­den Ausnahmen vorge­se­hen sind. Diese ist bin­nen zwei Wochen, beginnend mit dem Tag des die Be­schwerde begründenden Ereignisses, beim Prä­sidenten ein­zurei­chen. Über die Beschwerde entscheidet das Prä­sidium nach Anhö­rung der Betei­ligten.

2. Bis zur Entscheidung des Präsidiums kann der Prä­sident einst­weilige An­ordnungen nach freiem Ermes­sen treffen. Sol­che Maßnahmen sind dem Prä­sidium unverzüglich zur Be­stä­tigung mitzu­teilen.

3. Das Präsidium kann auf die Beschwerde hin Anord­nungen und Be­schlüsse der Bezirksverbände oder der Schachjugend be­stä­ti­gen, auf­heben oder abän­dern. Eine Beschwerde kann ohne sach­liche Prü­fung zu­rück­gewiesen wer­den, wenn an ei­ner Ent­scheidung kein er­hebliches Interesse besteht.

4. Gegen die Entscheidungen des Präsidiums ist die Anru­fung des Bundes­rechtsausschusses zuläs­sig. Die Satzun­gen der Be­zirks­verbände und der Schachjugend können den Rechtszug zum Prä­sidium und zum Bun­desrechts­ausschuß nur aus­schlie­ßen oder ein­schränken, wenn zwei unmit­telbar vorher­ge­hen­de In­stanzen in der Hauptsache zum gleichen Ergebnis ge­kom­men sind.

Beschwerde gegen spieltechnische Entscheidungen

5. Beschwerden gegen spieltechnische Entscheidungen der Schach­jugend oder eines Bezirks­ver­ban­des wer­den nicht vom Prä­si­di­um, sondern unmittelbar vom Bundesrechtssausschuß nach § 42 ff. der Sat­zung behan­delt.

Die Be­schwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen, be­gin­nend mit dem Tag des die Be­schwer­de be­grün­den­den Er­eig­nisses, in sechs­facher ko­pierfähiger Aus­fer­ti­gung beim Vor­sit­zenden des Bundes­rechts­aus­schusses ein­zu­reichen. Der Bundes­rechts­aus­schuß kann die Prü­fung der Be­schwerde von der Erschöp­fung des Instanzenzugs in der Schachjugend bzw. im Be­zirksverband sowie von der Ein­zah­lung eines an­ge­mes­senen Vor­schusses auf die Kosten des Verfahrens gemäß § 47 der Satzung ab­hän­gig machen.

Dem Bun­des­rechts­be­ra­ter ist vom Bun­des­rechts­aus­schuß Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nahme zu ge­ben.

§ 19  Obliegenheitsverletzungen eines Bezirksverbandes oder der Baye­rischen Schachjugend

1. Kommt die Schachjugend oder ein Bezirksverband seinen ihm nach der Sat­zung oder nach Be­schlüssen der Bundes­ver­samm­lung obliegenden Ver­pflichtungen nicht nach, dann ist das Prä­sidium nach ei­ner Frist­setzung von zwei Wo­chen be­rech­tigt, die Schachjugend oder die­sen Be­zirks­ver­band bis zur Er­füllung dieser Verpflichtungen von allen Geld­zu­tei­lun­gen und von der Teil­nahme an Ver­an­stal­tun­gen jegli­cher Art auszu­schließen.

Im Falle eines Bezirksverbandes erstreckt sich der Aus­schluß zugleich auf alle diesem Bezirksver­band an­ge­hö­ren­den Vereine und deren Mitglie­der.

2. Gegen eine derartige Anordnung ist unbefristeter Ein­spruch zu­lässig. Dieser ist beim Präsiden­ten einzu­legen und zu be­gründen.

3. Lehnt das Präsidium eine Aufhebung seiner Anord­nung ganz oder zum Teil ab, so hat es binnen 14 Ta­gen den Einspruch mit einer Stel­lung­nah­me dem Bundesrechtsausschuß zur Ent­schei­dung vor­zu­le­gen.

4. Ändert das Präsidium auf den Einspruch hin seine An­ord­nun­gen nur zum Teil ab, so ist der Einspruch auf An­trag des be­trof­fenen Bezirksverban­des oder der Schachjugend dem Bun­des­rechts­ausschuß zur Ent­scheidung vorzu­le­gen.

V. Organe des Bundes

§ 20  Organe des Bundes sind:

1. das Präsidium

2. das erweiterte Präsidium,

3. die Bundesversammlung,

4. der Bundesrechtsausschuß.

A. Präsidium und erweitertes Präsidium

§ 21 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:

- dem Präsidenten,

- dem Vizepräsidenten,

- dem 1. Schatzmeister,

- dem 2. Schatzmeister,

- dem Bundesrechtsberater,

- dem 1. Bundesspielleiter,

- dem 2. Bundesspielleiter,

- dem Referenten für Damenschach,

- dem Schriftführer,

- dem Referenten für Presse- und Öffentlich­keits­ar­beit,

- dem Schach- und Werbewart.

2. Ehrenpräsidenten gehören dem Präsidium ohne Stimm­recht an.

3. Die Delegierten der Bezirksverbände und die Bezirksve­bandsvorsitzenden wählen auf der Bundesversammlung die Präsidiumsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar

- in den Jahren mit ungeraden Zahlen:

- den Präsidenten,

- den 2. Schatzmeister,

- den 1. Bundesspielleiter,

- den Schriftführer,

- den Referenten für Damenschach,

- den Schach- und Werbewart;

- in den Jahren mit geraden Zahlen:

- den Vizepräsidenten,

- den 1. Schatzmeister,

- den 2. Bundesspielleiter,

- den Bundesrechtsberater,

- den Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsar­beit.

4. aufgehoben

5. Personen, die sich besondere Verdienste um das baye­ri­sche Schach erwor­ben haben, können auf Vor­schlag des Prä­si­den­ten oder des Präsidiums durch die Bundesversammlung zum Eh­ren­prä­si­den­ten ernannt werden. Die Amtsdauer ist zeit­lich nicht begrenzt.

6. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Präsidiums­mit­glie­des eine Neu­wahl notwendig, so wählt die Bundes­ver­samm­lung einen Nachfolger nur für die Restamtszeit.

7. Das Präsidium ist vom Präsidenten nach seinem Ermessen ein­zuberufen. Es muß einberufen werden, wenn dies min­de­stens drei Präsidiumsmitglieder unter Angabe von Grün­den ver­langen.

8. Der Präsident kann für bestimmte Fragen oder Sitzungen wei­tere nicht stimmberechtigte Perso­nen hinzu­ziehen.

§ 22  Erweitertes Präsidium

1. Dem erweiterten Präsidium gehören an:

1. die Präsidiumsmitglieder,

2. die Vorsitzenden der Bezirksverbände und der BSJ,

3. der Leiter der Geschäftsstelle des Bundes,

4. der Referent für Mitgliedererfassung,

5. der Referent für Seniorenschach,

6. der Aktivensprecher,

7. der Referent für Ausbildung (Lehrwart),

8. der Referent für Problemschach,

9. der Referent für Leistungssport,

10. der Referent für Wertungsfragen,

2. Die Vorsitzenden der Bezirksverbände bzw. BSJ können durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ihres Bezirksverbands- bzw. BSJ-Vorstandes vertreten werden.

3. Der Leiter der Geschäftsstelle des Bundes, die Referenten für Mitgliedererfassung und für Seniorenschach sowie der Aktivensprecher werden von der ordentlichen Bundesversammlung in den Jahren mit ungeraden Zahlen, die Referenten für Ausbildung, für Problemschach und für Leistungssport sowie der Referent für Wertungsfragen in den Jahren mit geraden Zahlen gewählt, und zwar jeweils auf die Dauern von zwei Jahren.

4. (entfallen)

5. Der Präsident kann für bestimmte Fragen oder Sitzungen wei­tere nicht stimmberechtigte Perso­nen hinzu­ziehen.

§ 23 Abberufung

Einzelne Mitglieder des Präsidiums sowie die von der Bun­des­ver­sammlung ge­wählten Mitglieder des erwei­terten Präsidiums kön­nen von der Bundesversamm­lung abberufen werden. Die Vor­schrif­ten über die Wahl gelten entsprechend.

§ 24 Vorläufige Entziehung eines Amtes

1. Kommt ein Mitglied des Präsidiums oder des erweiterten Prä­sidiums seiner Verpflichtung zur ordnungs­gemäßen Amts­füh­rung trotz Mahnung durch den Präsidenten nicht nach, hat es sich schwerer Verstöße ge­gen die Satzung schuldig ge­macht oder verstößt es in anderer Weise gröb­lich gegen die Inter­essen des Bun­des, so kann das Präsidium mit ei­ner Mehr­heit von zwei Drit­teln der abgegebenen gültigen Stim­men das Amt vorläufig ent­ziehen.

2. Besteht der dringende Verdacht eines gröblichen Verstoßes gegen die Sat­zung oder gegen über­tragene oder übernom­me­ne Verpflichtungen oder ei­nes bundesschädigenden Verhal­tens, so ist der Präsident berech­tigt, ein Untersu­chungs­ver­fahren anzuordnen.

3. Die Bestimmungen über den Ausschluß von Mitgliedern, die Durch­führung des Untersuchungs­verfahrens und die Wieder­auf­nahme (§§ 8 ff) gelten entsprechend.

§ 25 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

1. Scheidet der Präsident während der Amtszeit aus, so wird er durch den Vizepräsidenten vertre­ten.

2. Scheidet ein anderes Mitglied des Präsidiums oder ein von der Bundesver­sammlung gewähltes Mitglied des erweiterten Prä­sidiums wäh­rend der Amtszeit aus oder wird ihm das Amt vorläu­fig entzogen (§ 24), so wird das Amt durch Be­schluß des Präsidiums kommissarisch besetzt.

3. Die Vorschriften des § 32 Abs. 1 Ziff. a und b über die Ein­be­rufung ei­ner außerordentlichen Bundesver­sammlung blei­ben unbe­rührt.

§ 26 Vertretung des Bundes

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bundes ob­liegt dem Präsidenten und dem Vizepräsi­denten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 27 Aufgaben des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums

1. Das Präsidium verwaltet den Bund in allen Angele­gen­hei­ten, die nicht der Bundesversammlung zugewie­sen sind.

2. Das erweiterte Präsidium ist vom Präsidenten zur Bera­tung wichtiger Bun­desangelegenheiten einzube­ru­fen. Dazu ge­hört insbesondere die Ausspra­che und Beschlußfassung über den der Bundesversammlung vor­zulegenden Haushalts­plan­ent­wurf.

3. Das erweiterte Präsidium muß binnen vier Wochen ein­be­ru­fen werden, wenn dies mindestens fünf sei­ner Mit­glie­der un­ter Angabe von Gründen bean­tra­gen.

4. Die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsi­di­ums verwalten ihre Aufgabengebiete im Rah­men der Sat­zung und der Beschlüsse der Bun­desorgane selbständig und nach eigenem Ermessen. Sie sind für die ord­nungsmäßige Erle­digung ihrer Aufgaben gegenüber dem Präsi­denten und den in § 20 Abs. 1 bis 3 genannten Bundesorganen jeder­zeit re­chen­schaftspflichtig.

5. Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich aus der Sat­zung, der Tur­nierordnung, der Geschäfts­ordnung und aus der Amtsbezeichnung.

6. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Prä­sidiums und des erweiterten Präsidi­ums kön­nen ergän­zend durch eine Geschäftsordnung fest­ge­legt werden. Diese be­darf der Zu­stim­mung durch die Bun­des­versammlung.

§ 28  Stimmrecht innerhalb des Präsidiums und des erweiterten Prä­sidiums

Innerhalb des Präsidiums und des er­wei­ter­ten Prä­si­diums hat jedes Mitglied nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Ämter inne­hat.

§ 29 Auslagenerstattung

Den Mitgliedern des Präsidiums und des erweiterten Prä­si­di­ums sowie den vom Präsidenten nach Maßgabe der Satzung oder der Ge­schäftsordnung hinzugezoge­nen weiteren Personen werden ihre notwendigen Ausla­gen erstattet.

B. Bundesversammlung

§ 30 Ordentliche Bundesversammlung

1. Die ordentliche Bundesversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinde­rungs­falle vom Vi­ze­prä­sidenten einberufen.

2. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums und der Vor­sit­zende des Bun­des­rechts­ausschusses (§§ 42 ff) sind schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Zweimo­nats­frist und unter gleich­zeitiger Be­kannt­ga­be der Tagesord­nung ein­zu­la­den. Den Delegierten der Bezirksverbände werden ihre Ein­ladungen über den jeweiligen Be­zirksverbandsvor­sit­zen­den zugeleitet.

3. Es genügt auch - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - eine ent­sprechend rechtzeitige Ankün­digung der Bundes­ver­samm­lung im Bun­des­or­gan.

§ 31 Tagesordnung

Die Tagesordnung muß enthalten:

1. Feststellung der Anwesenden, der Stimmberech­tig­ten und des Stimmen­verhältnisses,

2. Wahl des Protokollführers,

3. Bericht des Präsidiums,

4. Kassen- und Revisionsberichte,

5. Entlastung des Präsidiums,

6. Neuwahlen,

7. Verabschiedung des Haushalts für das nächste Jahr,

8 Anträge.

§ 32 Außerordentliche Bundesversammlung

1. Eine außerordentliche Bundesversammlung muß einberufen wer­den:

a)  wenn zugleich das Amt des Präsidenten und des Vize­prä­si­denten länger als drei Monate vor der nächsten Bun­des­versammlung frei werden,

b)  wenn das Amt des Präsidenten länger als sechs Monate vor der näch­sten Bundesversamm­lung frei wird,

c)  wenn dies mindestens drei Bezirksverbände schriftlich und unter An­gabe von Gründen verlan­gen.

2. Eine außerordentliche Bundesversammlung muß innerhalb von zwei Monaten stattfinden. Die Minde­stein­ladungsfrist nach § 30 Abs. 2 verkürzt sich auf drei Wochen.

3. Eine außerordentliche Bundesversammlung kann einberufen wer­den, wenn das Präsidium dies im Inter­esse des Bundes für erforderlich hält.

§ 33 Zusammensetzung der Bundesversammlung

1. Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem erweiterten Präsidium und

b) den Delegierten der Bezirksverbände.

2.    Jeder Bezirksverband stellt zunächst für die er­sten 800 Mit­glieder einen Delegierten und für je weitere angefan­ge­ne 400 Mitglieder jeweils einen weiteren Dele­gierten.

3.    Die BSJ stell unabhängig von ihrer Mitgliederzahl fünf Delegierte.

4. Der Berechnung der Mitgliederzahlen werden die jeweils zum 1. Januar des betreffenden Jahres beim BLSV - hilfsweise bei der Zentralen Paßstelle des Deutschen Schachbundes (ZPS) - erfaßten Mitgliederzahlen zugrundegelegt.

§ 34 Stimmberechtigung innerhalb der Bundesversammlung

1. Stimmberechtigt sind:

a) die Delegierten der Bezirksverbände mit je 2 Stimmen,

b) die Bezirksverbandsvorsitzenden mit je 2 Stimmen,

c) die Mitglieder des Präsidiums und die weiteren Mit­glie­der des erwei­terten Prä­si­di­ums mit je ei­ner Stim­me.

2. Innerhalb eines Bezirksverbandes ist die Übertragung des Stimmrechts auf einen Delegierten oder auf den B­ezirks­ver­bands­vorsitzenden bzw. vom Bezirksverbands­vor­sit­zen­den auf einen Delegierten zulässig. Die Stimm­rechts­über­tra­gung ist der Bundesversammlung mit schriftlicher Voll­macht zu bele­gen oder in der Ver­sammlung vom Voll­macht­ge­ber mündlich zu er­klä­ren.

3. Bei Wahlen und Entlastungen sind nur die Dele­gier­ten und die Vorsitzen­den der Bezirksver­bände stimm­berechtigt.

§ 35 Stimmabgabe

1. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht eine Mehrheit ge­heime Abstim­mung verlangt.

2. Die Stimmen sind auf Verlangen der Mehrheit der Ver­samm­lung oder auf Verlangen eines Bezirksver­bandes in folgen­der Rei­henfolge ab­zugeben:

1. der Sachbearbeiter,

2. falls zugleich Kassenbelange berührt werden, der 1. und dann der 2. Schatzmeister,

3. die Mitglieder des erweiterten Präsidiums in der um­ge­kehr­ten Reihen­folge ihrer Aufzählung in § 22 Abs. 1 Punkt 3.,

4. die Präsidiumsmitglieder in der umgekehrten Rei­hen­fol­ge ihrer Auf­zählung in § 21 Abs. 1.,

5. die Delegierten.

§ 36 Beschlußfähigkeit

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der An­wesenden be­schlußfähig.

2. Die Verhandlungen der Bundesversammlung sind grund­sätz­lich für alle Mit­glieder nach § 3 Abs. 1 und alle Ange­hö­ri­gen nach § 3 Abs. 2 öffent­lich.

3. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch eine Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebe­nen gül­ti­gen Stim­men aus­geschlossen werden, wenn das Inter­esse des Bundes dies er­fordert.

§ 37 Beschlußfassung

1. Die Bundesversammlung faßt, soweit nichts anderes be­stimmt ist, Be­schlüsse mit einfacher Mehrheit der ab­ge­ge­be­nen gül­tigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stim­me des Präsi­denten den Ausschlag.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreivier­tel­mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Der Beschluß der Auflösung des Bundes bedarf einer Drei­vier­telmehrheit der abgegebenen gül­tigen Stim­men.

4. Der Beschluß über die Änderung der Beitragshöhe be­darf ei­ner Zweidrit­telmehrheit der abge­gebenen gül­tigen Stim­men.

5. In allen Fällen zählen die Stimmenthaltungen nicht als gül­tige Stimmen und werden nicht mitge­rechnet.

§ 38 Anträge

1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, die Dele­gierten, die Bezirks­ver­bände, die Schach­jugend und die Mitgliedsvereine.

2. Anträge müssen spätestens an dem vom Präsidenten festge­leg­ten Termin schrift­lich in der an­ge­for­derten Anzahl beim Präsidenten oder bei der von ihm an­ge­gebenen An­schrift ein­gegangen sein.

3. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind unver­züg­lich dem er­wei­terten Prä­sidium und über den jeweiligen Bezirks­ver­bands­vor­sit­zenden den De­le­gierten der Bezirks­ver­bände zur Kennt­nis zu brin­gen.

4. Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur dann zur Aussprache und Abstim­mung ge­stellt werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache von der Bundes­ver­samm­lung mit Zweidrittelmehr­heit der abge­gebenen gültigen Stim­men bejaht worden ist. Das gilt nicht für Anträge, die die Än­derung ei­nes zur Debatte stehenden Antrags be­tref­fen, für Ge­schäftsordnungsanträge und für Anträge auf Ein­be­ru­fung einer außeror­dentlichen Bundesver­sammlung.

5. Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Sat­zung, Festle­gung von finanziellen Verpflich­tungen der Ver­eine außerhalb des Jahres­beitrags, Auflösung des Bun­des oder Ände­rung des Vereinszwecks.

§ 39 Wahlen

1. Wahlberechtigt sind die Delegierten und die Vorsitzenden der Bezirksver­bände.

2. Wählbar sind geschäftsfähige Personen, die in der Bundes­ver­sammlung vor­geschlagen werden und ihrer Wahl im Falle ihrer Abwesenheit schrift­lich zugestimmt haben. Es genügt auch wäh­rend der Bundesver­sammlung eine telefonische Äu­ße­rung gegenüber einem von ihr Beauftrag­ten.

3. Die Wahl des Präsidenten muß geheim erfolgen.

4. Die Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder und Funk­tions­trä­ger muß nur dann geheim erfol­gen, wenn dies die Mehr­heit der Versammlung oder ein Be­zirks­verband verlangt oder ein Kand­idat wünscht.

5. Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die absolute Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen erhal­ten hat.

6. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen und er­reicht keiner der Kandidaten die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­tigen Stimmen, so fin­det eine Stichwahl zwi­schen den beiden Kandi­da­ten statt, die im er­sten Wahl­gang die mei­sten Stim­men auf sich vereinigen konn­ten.

Erhält in der Stichwahl keiner der bei­den Kandidaten die Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird die Stich­wahl wiederholt. Sollte erneut keiner der beiden Kan­didaten die Mehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen auf sich vereinigen können, so entscheidet bei ei­ner Patt­si­tuation ohne Gegenstimme das Los. Im Falle einer Patt­si­tuation mit mindestens einer Gegenstimme ist ein neuer er­ster Wahl­gang durchzu­füh­ren.

 

 

§ 40 Anfechtung von Wahlen

1. Eine Wahl kann angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, daß Be­stimmungen der Sat­zung nicht eingehalten wor­den seien und der be­hauptete Mangel Einfluß auf das Wahl­er­gebnis gehabt habe.

2. Anfechtungsberechtigt sind das Präsidium und jeder Be­zirks­verband.

3. Erfolgt die Anfechtung der Wahl in der Bundesversammlung, so kann diese mit Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen gül­ti­gen Stimmen die angefoch­tene Wahl für ungültig er­klä­ren und eine Neuwahl vornehmen.

4. Wird die angefochtene Wahl durch die Bundesversammlung nicht aufgehoben oder erfolgt die Anfech­tung erst nach Be­en­digung der Bundesversammlung, so entscheidet über die An­fechtung der Bundesrechts­ausschuß.

Die Anfechtungserklärung ist in diesem Fall schriftlich bin­nen zwei Wo­chen beim Vorsitzenden des Bundes­rechts­aus­schus­ses einzureichen. Zur Fristwahrung ist das Da­tum des Post­stempels maßgebend.

5. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Der Bundesrechtsausschuß entscheidet endgültig.

§ 41 Geschäftsordnung

1. Der Ablauf der Bundesversammlung wird in einer von ihr zu er­lassenden Geschäftsordnung ge­regelt.

2. Die Geschäftsordnung kann Ordnungsmaßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer vorsehen und bei wiederholten Verstößen gegen die Geschäftsordnung oder grob ungebührlichem Verhalten auch den Ausschluß aus der Bundesversammlung vorsehen. Gegen den Ausschluß ist nur ein Einspruch zulässig, über den die Bundesversammlung nach Aussprache sofort entscheidet.

C. Bundesrechtsausschuß

§ 42

1. Der Bundesrechtsausschuß ist die letzte Entscheidungs­in­stanz des Bundes. Die Entscheidungen des Bun­des­rechts­aus­schus­ses sind unanfechtbar.

2. Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses hat das Recht, bei der Bun­desversammlung an­wesend zu sein und ge­hört zu wer­den. Er hat der Bun­desversammlung jährlich einen Be­richt über die Erledigung seiner Amts­geschäfte zu er­stat­ten.

3. Das Verfahren vor dem Bundesrechtsausschuß einschließlich der sich hieraus ergebenden Kostentra­gungspflicht wird durch die Rechts- und Verfahrensordnung geregelt.

§ 43 Zuständigkeit des Bundesrechtsausschusses

1. Der Bundesrechtsausschuß entscheidet in den ihm nach dieser Satzung oder nach den Ord­nungswerken des Bundes zugewiesenen Fällen. Ferner entscheidet er

a) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Bezirksverband über die Auslegung der Satzung des Bundes auf Antrag des Präsidiums oder des betroffenen Bezirks­verbandes,

b) über Beschwerden gegen die Entscheidungen eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend in spieltech­nischen Angelegenheiten und anderen Fällen, die ihm durch die Satzung eines Bezirksverbandes oder der Schachjugend letztinstanzlich zugewiesen werden. Der Bezirks­verband und die Schachjugend können den Rechtsweg zum Präsidium und zum Bundes­rechtsausschuß nur ausschließen oder einschränken, wenn zwei unmittelbar vorhergehende Instanzen in der Hauptsache zum selben Ergebnis gekommen sind.

2. Das Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung.

§ 44 Zusammensetzung des Bundesrechtsausschusses

1. Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses und sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Bundesversammlung gewählt, und zwar der Vorsitzende in den Jahren mit ungeraden Zah­len und der Stellvertreter in den Jahren mit geraden Zahlen. Sie dürfen nicht dem erweiterten Präsidium angehören.

2. Der Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses und sein Stell­vertreter müs­sen die Befähigung zum Rich­teramt ha­ben. Sie sollen aus ver­schiedenen Bezirksver­bänden kom­men.

3. Die Beisitzer des Bun­des­rechts­aus­schusses werden vom Vorsitzenden aus einer Liste ausge­wählt, zu der jeder Bezirksverband zur Bundesversammlung mindestens einen Meisterspieler und mindestens ein zum Richteramt befähigtes Mitglied des Bezirksverbandes benennt. Meister­spieler ist, wer zum Zeitpunkt der Bestätigung durch die Bundesversammlung eine FIDE-Elo­zahl oder eine vergleichbare Wertungszahl auf­weist und praktische Erfahrung bei der Teil­nahme an bayerischen Einzel- oder Mannschaftsturnieren erwor­ben hat. Die Beisitzer dürfen nicht dem erwei­ter­ten Präsidium ange­hören.

4. Die von den Bezirken benannten Mitglieder des Bundesrechtsausschusses sind von der Bundesversamm­lung zu bestätigen. Kommt ein Bezirk seiner Verpflichtung zur Benennung von Beisitzern für den Bundes­rechtsausschuß nicht nach, so hat er 100,-- DM an den Bund zu be­zahlen.

§ 45 (entfallen)

§ 46 (entfallen)

§ 47 (entfallen)

VI. Bundesrechtsberater

§ 48

1. Der Bundesrechtsberater bearbeitet alle Rechts­an­gele­gen­hei­ten des Bundes. Er muß die Befähi­gung zum Rich­ter­amt besit­zen.

2. Er hat den Bund und seine Funktionsträger in Rechts­an­ge­le­genheiten des Bundes zu beraten.

3. Er vertritt die Interessen des Bundes beim Bun­des­rechts­aus­schuß. Er ist daher bei allen Fällen vor dem Bundes­rechts­ausschuß zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und zu mündli­chen Verhandlungen zu laden. Er ist hier be­rech­tigt, zu allen Fragen Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.

4. Auf Verlangen hat er jederzeit den Präsidenten über seine lau­fen­de Tä­tigkeit zu unterrichten. Dies gilt auch bei Er­mitt­lungen im Ausschluß­verfahren.

VII. Kassenprüfung

§ 49

1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Bundesversammlung für die Amtdauer von zwei Jahren zu wählende Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können jeweils nur einmal in Folge wie­dergewählt werden.

2. Die Kassenprüfer sollen wirtschaftliche Kenntnisse und die er­for­derliche Erfahrung besitzen.

3. (entfallen)

4. Diese Bestimmung tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß einer der beiden auf der Bundesversammlung 1997 zu wählenden Kassenprüfer nur für die Amtsdauer von einem Jahr zu wählen ist.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 50 Protokollführung

Über jede Sitzung des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und über die Bundesversammlung ist ein Pro­tokoll auf­zu­neh­men. In diesem sind alle Anwe­sen­den, sämtliche Anträge, Be­schlüs­se mit Abstim­mungs­er­gebnissen und die Stimmenverhältnisse fest­zu­halten. Das Protokoll ist vom Versamm­lungs­lei­ter, vom Prä­si­denten und vom Schriftführer zu un­ter­zeich­nen.

§ 51 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 52 Ersatzansprüche

1. Der Bayerische Schachbund haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei einer sonstigen für den Bund erforderlichen Tätigkeit entstehen, also nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen.

2. Dies gilt nicht, soweit ein Vereinsorgan den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

3. Ungeachtet des Haftungsausschlusses besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.

4. Entsteht einem Verein oder einem Spieler bei der Durchführung eines Wettkampfes, den der BSB veranstaltet, im Zusammenhang mit dem Antritt beim Wettkampf ein Schaden, so ist der Bund dem Geschädigten nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schadenersatz ver­pflichtet.

5. Der Ersatzanspruch ist beschränkt

a) auf den Ersatz angefallener Reisekosten, höchstens jedoch vom Ort des Vereinssitzes zum Wett­kampfort und umgekehrt,

b) auf den Ersatz notwendiger Übernachtungskosten am Wettkampfort,

c) aud die Kosten notwendiger Verpflegung, soweit sie nach der Finanzordnung mit der Er­stattung von Tagegeld abgegolten werden.

Die Höhe des Ersatzanspruchs ist begrenzt durch die Höhe der nach der Finanzordnung er­stattungsfähigen Aufwendungen.

6. Der Bund hat vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von Mitgliedern des Präsidiums oder des Erweiterten Präsidiums oder von Personen, derer sich der Bund zur Durchführung der Meisterschaften und Turniere bedient, zu vertreten.

7. Entsprechendes gilt für Ersatzansprüche eines Vereins oder eines Spielers gegenüber einer Untergliederung des Bundes im Zusammenhang mit der Durchführung von deren Meisterschaften und Turnieren.

Wildflecken, den 07.08.1988

[Ergänzungen und Änderungen: 03./04.06.1991 (Ingolstadt), 25./26.06.1994 (Loiching/Niederbayern) und 12./13.07.1997 (Marktoberdorf/Schwaben)]

 

gez. Dr. Klaus-Norbert Münch (Präsident des Bayerischen Schachbundes)

 

Vorschläge, Anmerkungen sowie Kritik richten Sie bitte an Kurt Ewald