Willkommen beim Bayerischen Schachbund!











SPIELGENEHMIGUNGS- UND

MITGLIEDER-VERWALTUNGS

ORDNUNG

 

DES BAYERISCHEN SCHACHBUNDES

 

 

 

VOM 8. JULI 1995

 

ÜBERSICHT

 

I. Allgemeines

§ 1 Mitgliederverwaltung

§ 2 Spielgenehmigungen

 

II. Mitgliederverwaltung

§ 3 Mitgliedererfassung

§ 4 Änderung bestehender Daten

§ 5 Löschung

§ 6 Meldungen von Amts wegen

§ 7 Ausgabe der Mitgliederliste, Einsprüche

§ 8 Datenaustausch

 

III. Spielgenehmigungen

§ 9 Antragstellung, Termine

§ 10 Vereinswechsel, Freigabe

§ 11 Erlöschung der Spielgenehmigung

§ 12 Vorläufige Spielgenehmigung

§ 13 Berichtigung von Daten

§ 14 Streitfälle

 

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

 

I. Allgemeines

§ 1 (Mitgliederverwaltung)

(1) Die Vereine melden ihre Mitglieder dem Bayerischen Schachbund e.V. (BSB). Die Vereinsmitglieder werden in einer Mitgliederliste erfaßt. Die Mitgliederliste wird mittels elektronischer Datenverarbeitung verwaltet. Diese Mitgliederliste ist für alle Bestimmungen der Satzung, der Ordnungswerke und sonstigen Beschlüsse, in denen auf die Zahl der Mitglieder abgestellt wird, maßgeblich.

(2) Die Führung der Mitgliederlisten obliegt dem Referenten für Mitgliederverwaltung (im folgenden "BSB-Referent") nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(3) Die Bezirksverbände bestellen Referenten für Mitgliederverwaltung (im folgenden "Bezirks-Referenten"). Die Bezirks-Referenten wirken an der Erfassung der Daten und der Führung der Mitgliederliste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit. Der Datenaustausch zwischen dem BSB-Referenten und den Bezirks-Referenten erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege.

(4) Die Bezirksverbände können bestimmen, daß die den Bezirks-Referenten obliegenden Aufgaben durch Kreis-Referenten ausgeführt werden. Die Bezirks-Refernten bleiben dem BSB-Referenten gegenüber federführend und verantwortlich.

(5) Die BSB- und Bezirks-Referenten führen außerdem die Vereins- und Funktionärslisten sowie andere auf der Mitgliederliste beruhende Listen.

(6) Soweit in den folgenden Bestimmungen der "Referent" ohne nähere Bezeichnung als zuständig bezeichnet wird, sind BSB-, Bezirks- und Kreis-Referenten gemeint.

§ 2 (Spielgenehmigungen)

(1) Spielberechtigt für ein vom BSB und seinen Untergliederungen veranstaltetes Turnier ist ein Spieler nur, wenn er in der Mitgliederliste des BSB für diesen Verein aufgeführt ist und für ihn eine Spielgenehmigung nach Maßgabe der Vorschriften des Deutschen Schachbundes (DSB) ausgestellt worden ist.

(2) Die Spielgenehmigungrn werden von der Zentralen Paßstelle des DSB (ZPS) ausgestellt. Den Spielgenehmigungen gleichgestellt sind vorläufige Spielgenehmigungen nach 13 Abs. 1 dieser Ordnung. Die nachstehenden Vorschriften gelten für diese entsprechend.

(3) Unberührt bleiben Regelungen in Turnierordnungen oder Turnierausschreibungen, in denen die Teilnahmeberechtigung daran geknüpft wird, daß die Spielgenehmigung bis zu einem bestimmten Stichtag beantragt oder erteilt worden sein muß.

(4) Der BSB-Referent führt den Schriftverkehr mit der Zentralen Paßstelle des DSB (ZPS) oder anderen übergeordneten Organisationen. Er ist für den Datenaustausch zwischen dem BSB und der ZPS zuständig.

(5) Die Bezirks-Referenten sind für den Schriftverkehr und den Datenaustausch mit den Vereinen zuständig. Die Bezirksverbände können bestimmen, daß die den Bezirks-Referenten obliegenden Aufgaben durch Kreis-Referenten ausgeführt werden.

(6) Soweit die Turnierordnung, andere Regelwerke oder Ausschreibungen von Turnieren oder anderen Veranstaltungen den Nachweis der Spielberechtigung fordern, wird dieser Nachweis durch Vorlage einer Ablichtung der aktuellen Spielgenehmigungsliste (§ 12) geführt.

(7) Soweit in Vorschriften von "Spielerpaß" die Rede ist, tritt an seine Stelle die "Spiegenehmigung". Vorschriften, die das Bestehen eines Spielerpasses voraussetzen, werden nicht mehr angewandt.

 

II. Mitgliederverwaltung

§ 3 (Mitgliedererfassung)

(1) Die Vereine melden ihre Mitglieder in der vom BSB-Referenten bestimmten Form unter Angabe folgender Daten:

- Bezirk, Kreis, Vereinsname und sonstige Vereinsidentifikation,

- Name, Vorname, Namenszusätze (Titel u.ä.),

- Geburtsdatum und Geburtsort,

- Eintrittsdatum,

- Postanschrift,

- Telefon, Telefax-Anschlüsse

- Geschlecht,

- Staatsangehörigkeit,

- Status (aktiv oder passiv),

- Funktion im Verein,

- Rating, FIDE-Titel.

- Angaben über bisherige oder frühere Vereinszugehörigkeit

- Eine durch Unterschrift bestätigte Erklärung des Spielers über die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und deren Übereinstimmung mit amtlichen Urkunden.

(2) Die Anmeldung ist an den Bezirks-Referenten zu richten. Dieser prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Unvollständige, unleserliche oder offenbar unrichtige Anträge muß er zurückweisen. Anträge, die nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden, können zurückgewiesen werden.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung oder einer vorläufigen Spielgenehmigung ist zugleich die Anmeldung zur Mitgliederliste des BSB.

§ 4 (Änderung bestehender Daten)

(1) Änderungen von Daten eines in der Mitgliederliste geführten Spielers werden auf Antrag des Vereins oder von Amts wegen den Referenten laufend gemeldet und von diesen in der Mitgliederliste vorgenommen.

(2) Die Änderung der einen Spieler kennzeichnenden Daten in der Mitgliederliste dürfen nur vom BSB-Referenten vorgenommen werden.

§ 5 (Löschung)

(1) Die Löschung eines Mitglieds erfolgt durch eine entsprechende Meldung des Vereins in der vom BSB-Referenten bestimmten Form. Die Löschung ist den Bezirks-Referenten zu melden. Eine Freigabe gemäß § 10 gilt nicht als Antrag auf Löschung.

(2) Ein Mitglied, das im Laufe eines Jahres in die Mitgliederliste eines Vereins aufgenommen worden ist und für das gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung gestellt worden ist, gilt für den Stichtag 31.12. dieses Jahres als Mitglied dieses Vereins, unabhängig davon, ob es in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist, oder ob eine Spielgenehmigung nicht erteilt wurde oder das Mitglied aus anderen Gründen vom Verein zur Löschung angemeldet worden ist.

(3) Die Abmeldung eines Mitglieds hat das Erlöschen sämtlicher vom BSB oder seiner Untergliederungen erteilter Spielgenehmigungen zur Folge. Hat die ZPS eine Spielgenehmigung erteilt, so meldet der BSB-Referent der ZPS deren Löschung. Entsprechendes gilt für das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereins (§ 5 der Satzung).

(4) Macht der Verein von seinem Nichtabmelderecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch, so bleibt der Spieler in der Mitgliederliste stehen.

§ 6 (Meldungen von Amts wegen)

(1) Ergibt ein Abgleich mit der Mitgliederliste des Bayerischen Landes-Sportverbandes, daß ein Verein einen Spieler dort als Mitglied gemeldet hat, nicht aber zugleich beim BSB, so kann der Referent nach Anhörung des Vereins die Mitgliederliste von Amts wegen ergänzen.

(2) Erteilt die ZPS eine Spielgenehmigung, ohne daß der Spieler für diesen Verein als Mitglied gemeldet worden ist, so nimmt der Referent die Anmeldung von Amts wegen vor. Dies gilt auch, wenn sich bei einer Auswertung der Deutschen Wertungszahl ergibt, daß ein Verein einen Spieler zur Teilnahme an einem Turnier gemeldet hat.

§ 7 (Ausgabe der Mitgliederliste, Einsprüche)

(1) Jeder Verein erhält zu Beginn eines Jahres vom Bezirks-Referenten eine seinen Mitgliederbestand betreffende Mitgliederliste zum 31.12. des vorangegangenen Jahres. Diese gibt die vom Verein gemäß § 4 der Satzung gemeldeten Mitglieder wieder. An die Stelle eines Ausdrucks kann auf Wunsch des Vereins auch eine andere Form elektronischer Datenübermittlung treten.

(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Mitgliederliste sind vom Verein innerhalb von 2 Wochen nach Versendung der Listen per 31.12. durch den Referenten einzulegen. Nachträgliche Korrekturen sind vom Bezirks-Referenten unverzüglich dem BSB-Referenten zu melden. Hilft der Bezirks-Referent dem Einspruch nicht ab, so entscheidet der BSB-Referent. Die Entscheidung des BSB-Referenten ist endgültig. Nachträgliche Korrekturen des BSB-Referenten sind unverzüglich dem Bezirks-Referenten zu melden.

Unterläßt der Verein einen rechtzeitigen Einspruch oder wird sein Einspruch durch Entscheidung des BSB-Referenten zurückgewiesen, so kann der Verein gegen eine Beitragsrechnung des BSB keine Einwendungen erheben, die sich auf eine angeblich fehlerhaft zugrundegelegte Mitgliederzahl stützen.

§ 8 (Datenaustausch)

(1) Die Bezirks-Referenten melden den geänderten Datenbestand in monatlichen Abständen dem BSB-Referenten. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Präsidiums melden je für ihren Aufgabenbereich Datenänderungen unverzüglich an den BSB-Referenten weiter.

(2) Der BSB-Referent übermittelt den Bezirks-Referenten in monatlichen Abständen den aktualisierten Stand der Mitgliederliste des BSB. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums erhalten auf Anforderung eine je für ihren Aufgabenbereich selektierte Mitgliederliste.

 

III. Spielgenehmigungen

§ 9 (Antragstellung, Termine)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung kann nur von einem Verein gestellt werden, bei dem der Spieler Mitglied ist. Wenn der Spieler für den antragstellenden Verein noch nicht in der Mitgliederliste eingetragen ist, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Eintragung in der Mitgliederliste. Der BSB-Referenten bestimmt die für die Antragsellung erforderliche Form.

(2) Der Antrag ist an den Bezirks-Referenten zu richten.

(3) Der Bezirks-Referent prüft die Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

(4) Der BSB-Referent gibt rechtzeitig bekannt, bis zu welchem Tag die Vereine ihre Anträge einreichen müssen, und bis zu welchem Tag die Bezirks-Referenten die Anträge weiterleiten müssen.

(5) Ein Antrag auf Eintragung in der Mitgliederliste entfällt nicht dadurch, daß die ZPS für dieses Mitglied keine Spielgenehmigung erteilt.

(6) Regelungen in Spiel- und Turnierordnungen oder in Turnierausschreibungen des BSB oder seiner Untergliederungen, welche die Teilnahmeberechtigung an Turnieren von der Einreichung des Antrages auf Erteilung der Spielgenehmigung zu einem bestimmten Termin abhängig machen, bleiben unberührt.

§ 10 (Vereinswechsel, Freigabe)

(1) Will ein Spieler für einen anderen als seinen bisherigen Verein von einem Verband veranstaltete Turniere bestreiten, muß er das dem bisherigen Verein gegenüber schriftlich erklären. Der neue Verein muß die Freigabeerklärung des abgebenden Vereins schriftlich anfordern.

(2) Der abgebende Verein hat dem neuen Verein auf dessen Verlangen hin die Freigabeerklärung zuzusenden.

Die Verweigerung der Freigabe ist dem neuen Verein innerhalb von drei Wochen (gerechnet vom Datum des Poststempels der Anforderung) mitzuteilen. Ansprüche des abgebenden Vereins gegen den Spieler bleiben im übrigen von der Freigabe unberührt.

(3) Der abgebende Verein kann die Freigabeerklärung von der Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des Spielers abhängig machen.

(4) Der neue Verein stellt gemäß § 9 einen Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung und fügt diesem die vom abgebenden Verein erteilte Freigabeerklärung bei.

(5) Die Freigabeerklärung berührt die Mitgliedschaft des Mitglieds beim abgebenden Verein nicht, sofern nicht auch gleichzeitig die Abmeldung in der Mitgliederliste gemäß § 4 erkärt wird.

(6) Unterläßt der abgebende Verein eine fristgerechte Erklärung gemäß Absatz 2 oder ist die Verweigerung der Freigabe offensichtlich ordnungswidrig oder mißbräuchlich, so können der BSB-Referent oder der Bezirks-Referent gleichwohl den Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung so behandeln, als hätte der abgebende Verein die Freigabe erklärt. Der Referent teilt dies dem abgebenden Verein mit.

§ 11 (Erlöschen der Spielgenehmigung)

(1) Die Spielgenehmigung erlischt durch Freigabe (§ 10), durch Abmeldung des Mitglieds in der Mitgliederliste (§ 5) oder durch Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereins im BSB gemäß § 5 der Satzung.

(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines Vereins im BSB (§ 5 der Satzung), so hat der Bezirks-Referent dies dem BSB-Referenten unverzüglich zu melden. Der BSB-Referent meldet der ZPS das Erlöschen der Spielgenehmigungen.

§ 12 (Vorläufige Spielgenehmigung)

(1) Stellt der Verein einen Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung so stellt der BSB-Referent oder der von ihm beauftragte Referent eine vorläufige Spielgenehmigung aus, mit welcher der Zeitraum bis zum nächsten Spielgenehmigungstermin (§ 9 Abs. 4) überbrückt wird. Die vorläufige Spielgenehmigung ist bis zum 31. August bzw. bis zum 1. März befristet. Im übrigen erlischt die vorläufige Spielgenehmigung unter denselben Voraussetzungen wie eine Spielgenehmigung der ZPS.

(2) Eine vorläufige Spielgenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn für den Spieler bereits eine für einen anderen Verein des DSB erteilte Spielgenehmigung oder eine anderweitige vorläufige Spielgenehmigung besteht und eine Freigabeerklärung nicht vorliegt. Eine gleichwohl erteilte vorläufige Spielgenehmigung ist zu widerrufen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In besonderen Fällen kann der zuständige Spielleiter eine vorläufige, längstens auf 3 Monate befristete vorläufige Spielgenehmigung erteilen. Die Erteilung soll sich auf Fälle beschränken, in denen es aufgrund von Fehlern in der Mitgliederverwaltung nicht zur Erteilung einer Spielgenehmigung gekommen ist.

(4) Die Bezirksverbände können bei Vereinen, die Anträge auf Erteilung von Spielgenehmigungen nach dem für die Erhebung von Verbandsabgaben maßgeblichen Stichtag stellen, die Bearbeitung von der Erhebung einer Gebühr abhängig machen.

§ 13 (Berichtigung von Daten)

Für die Berichtigungen von Daten in der Spielgenehmigungsliste gilt § 4 entsprechend.

§ 14 (Streitfälle)

(1) Über Streitfälle im Zusammenhang mit der Handhabung von Anträgen auf Erteilung von Spielgenehmigungen entscheidet der Bundesrechtsausschuß. Verweigert ein Referent die Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung unter Hinweis auf eine vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe (§ 12 Abs. 2,) so ist hiergegen eine Beschwerde nicht gegeben. Die Anfechtung von Entscheidungen der ZPS richtet sich nach den Regelwerken des DSB.

(2) Soweit die Bezirks-Referenten vorläufige Spielgenehmigungen erteilen, gilt Abs. 1 entsprechend. Im übrigen entscheiden über Proteste im Zusammenhang mit der Erteilung vorläufiger Spielgenehmigungen durch die Bezirks-Referenten die nach den Regelwerk des Bezirksverbandes zuständigen Organe.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 15 (Inkrafttreten)

Diese Ordnung tritt am 30.06.1995 in Kraft. Die Bestimmungen über den Datenaustausch treten am 01.01.1996 in Kraft.

 

Vorschläge, Anmerkungen sowie Kritik richten Sie bitte an Kurt Ewald