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BAYERISCHER SCHACHBUND E. V.

GESCHÄFTSORDNUNG

in der Fassung vom 2. August 1989

I. Allgemeines

§ 1 Bundesorgane

Die Organe des Bundes haben die ihnen durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Ergänzend wird die Durchführung des Geschäftsbetriebes durch die Geschäftsordnung geregelt. Soweit Bestimmungen nicht getroffen sind, haben Organe und Mitglieder des Bundes die Ziele des Bundes nach freiem Ermessen zu fördern.

§ 2 Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist das oberste Bundesorgan. Ihre Aufgaben sind in der Satzung festgelegt. Sie bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Bundes.

§ 3 Präsidium

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Bundesversammlung.

§ 4 Erweitertes Präsidium, Bundesrechtsausschuß

Das erweiterte Präsidium und der Bundesrechtsausschuß werden in den von der Satzung vorgesehenen Fällen tätig. Sie bestimmen das Verfahren bei Durchführung ihrer Aufgaben nach ihrem freien Ermessen.

II. Bestimmungen über die Durchführung der Bundesversammlung

§ 5 Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist für die Mitglieder der angeschlossenen Vereine öffentlich. Die Bundesversammlung dient zielbewußter Arbeit im Interesse des Bundes. Dieser Zweck soll den Geist der Versammlung bestimmen. Oberster Grundsatz aller Beratungen ist Sachlichkeit und Verantwortungsbewußtsein. Der Leiter der Versammlung hat einer Verletzung dieses Grundsatzes durch Ordnungsruf, Entziehung des Wortes oder Ausschluß von der Versammlung entgegenzutreten.

§ 6 Leitung der Bundesversammlung

Der Präsident eröffnet die Bundesversammlung, ein von der Bundesversammlung zu bestellender Versammlungsleiter leitet sie. Nach Prüfung der satzungsgemäßen Einberufung ist zunächst die Anwesenheit und Stimmberechtigung festzustellen. Danach ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung wird sofort abgestimmt.

§ 7 Worterteilung

Zu jedem einzelnen Punkt der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Präsidiumsmitglied oder Delegierten das Wort zu erteilen. Darauf folgt die Aussprache.

§ 8 Aussprache

1. Jedes Mitglied des erweiterten Präsidiums, jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer und der Vertreter des Bundesrechtsausschusses können sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter, die Wortmeldung geschieht durch Handaufheben.

2. Zur Durchführung einer geordneten Aussprache wird eine Rednerliste geführt. In diese werden alle Wortmeldungen nach ihrer zeitlichen Reihenfolge eingetragen; die zum Wort gekommenen Redner werden gestrichen.

3. Der Präsident, der Versammlungsleiter und der Berichterstatter können während der Aussprache ohne Rücksicht auf Eintragung in die Rednerliste das Wort ergreifen.

4. Die Versammlung kann eine zeitliche Beschränkung der Redezeit beschließen.

§ 9 Geschäftsordnungsanträge

Anträge zur Geschäftsordnung sind vordringlich und werden außerhalb der Rednerliste sofort behandelt.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

Von der Tagesordnung oder von dem Verhandlungsgegenstand abschweifende Redner muß der Versammlungsleiter zur Sache verweisen. Redner, die öfter als zweimal zur Ordnung gerufen werden, können von der Versammlung ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Versammlung sofort.

§ 11 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung aufgenommen, beraten und zur Abstimmung gestellt werden, wenn von der Versammlung die Dringlichkeit nach Aussprache mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Bundes sind unzulässig.

§ 12 Beendigung der Aussprache

Bei einem Antrag zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache werden zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Ergänzungen der Rednerliste sind zulässig. Hernach wird über den Antrag auf Schluß der Debatte abgestimmt. Die Versammlung kann bestimmen, ob die Redner, die sich zu Wort gemeldet haben, noch zu Sache sprechen dürfen. Der Antragsteller oder Berichterstatter kann das letzte Wort ergreifen.

§ 13 Antragsabstimmung

1. Der Wortlaut und gegebenenfalls die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung klar bekanntzugeben. Bei mehreren Anträgen zu einer Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. In entsprechender Reihenfolge wird dann über die ferneren Anträge abgestimmt. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet die Versammlung darüber ohne Aussprache.

2. Während der Abstimmung sind lediglich Wortmeldungen zur Abstimmung zulässig, wenn ein Versammlungsteilnehmer über die Durchführung der Abstimmung Zweifel hat.

§ 14 Durchführung der Abstimmung

Die Abstimmung geschieht grundsätzlich durch Handaufheben. Schriftlich ist abzustimmen, wenn es die Stimmberechtigten mit Mehrheit verlangen oder die Satzung vorschreibt.

§ 15 Niederschrift

Die Niederschrift über die Bundesversammlung muß die gefaßten Beschlüsse in ihrem Wortlaut enthalten. Sie ist vom Präsidenten, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Entlastung, Wahlen

Die Abstimmungen über die Entlastung und die Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt. Dieser bestimmt erforderlichenfalls einen Protokollführer.

§ 17 Wählbarkeit

Wählbar sind nur Mitglieder der dem Bund angehörigen Vereine. Die zur Wahl für irgendein Amt Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie zu kandidieren bereit sind. In Abwesenheit kann ein Vorgeschlagener nur dann gewählt werden, wenn der Versammlung seine Erklärung vorliegt, daß er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

III. Das Präsidium und das erweiterte Präsidium

§ 18 Einberufung

Das Präsidium und das erweiterte Präsidium werden vom Präsidenten nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zu Sitzungen zusammengerufen. Die Einberufung muß so rechtzeitig erfolgen, daß sie jedem Präsidiumsmitglied mindestens 48 Stunden vor Beginn einer Sitzung zugegangen ist.

§ 19 Beschlußfähigkeit

Nach ordnungsgemäßer Einberufung ist das Präsidium beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Das erweiterte Präsidium bedarf zur Beschlußfähigkeit außerdem noch der Anwesenheit von mindestens vier Bezirksverbänden.

§ 20 Sitzungsleitung

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Präsidiumssitzungen. Für die Beratung und Abstimmung sind, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die Vorschriften für die Bundesversammlung entsprechend anzuwenden.

§ 21 Bearbeitung der Aufgabenbereiche

1. Jedes Präsidiumsmitglied bearbeitet seinen Aufgabenbereich nach seinem eigenen Ermessen. Es ist für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben dem Bund verantwortlich. Der Präsident und das Präsidium können jederzeit die Berichterstattung jedes einzelnen Präsidiumsmitglieds verlangen.

2. Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich, soweit sie nicht in der Satzung geregelt ist, aus ihrer Bezeichnung.

§ 22 Amtsenthebung

1. Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, ist berechtigt, in dringenden Fällen Präsidiumsmitglieder bei grober Pflichtverletzung im Amt zu suspendieren. In einem solchen Fall muß der Präsident die getroffene Maßnahme mit Begründung unverzüglich dem Präsidium zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Das Präsidium entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Suspendierung.

2. Dem Betroffenen steht der Einspruch zum Bundesrechtsausschuß zu.

IV Finanzordnung

§ 23 Anwendungsbereich

Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Bundes; sie bestimmt das Verfahren bei der Beschlußfassung über den Haushaltsplan und bei Aufstellung der Haushaltsrechnung.

§ 24 Mittelverwendung

Die Geldmittel sind sparsam und zweckvoll zu verwenden.

§ 25 Vorlage des Haushaltsplanes

Spätestens zu Beginn eines Geschäftsjahres hat der Schatzmeister einen Haushaltsplan aufzustellen, der dem erweiterten Präsidium zur vorläufigen Genehmigung und der nächsten Bundesversammlung zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen ist. Dabei sind die Zuschüsse an die Bezirksverbände einzeln auszuweisen.

§ 26 Gliederung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan gliedert sich in einen ordentlichen Etat und einen etwaigen Nachtragsetat. In beiden ist eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und aller geplanten Ausgaben zu bringen. Alle Posten der Einnahmen- und der Ausgabenseite sind genau aufzugliedern. Ungegliederte Sammelposten sind zu vermeiden.

§ 27 Haushaltsausgleich

Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushaltsplanes müssen sich ausgleichen.

§ 28 Zweckgebundenheit der Mittel

Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Ausgleich bei den einzelnen Posten innerhalb des genehmigten Etats sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Präsidenten und des Schatzmeisters zulässig.

§ 29 Rechnungslegung

Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.

§ 30 Mehreinnahmen

Gehen im Laufe des Geschäftsjahres Mehreinnahmen ein, so hat der Schatzmeister dem Präsidium einen vorzulegen. Das Präsidium beschließt über die Verwendung der angegebenen Mittel.

§ 31 Zuschüsse

Die Bezirksverbände und die Bayerische Schachjugend erhalten vom Bund jährlich die im Etat vorgesehenen Mittel. Sie verfügen darüber selbständig im Rahmen ihres Spielverkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch unter Beachtung behördlicher Richtlinien. Über die Verwendung der Mittel müssen sie dem Bund Rechnung legen.

§ 32 Rechnungsabschluß, Prüfung

1. Nachdem der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgestellt ist, hat der Schatzmeister den Revisoren sämtliche Kassenunterlagen rechtzeitig vor der Bundesversammlung vorzulegen.

2. Die Revisoren prüfen den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung.

3. Sie haben der Bundesversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten.

§ 33 Kostenerstattung

Den Präsidiumsmitgliedern sind entstandene Kosten wie folgt zu erstatten:

a) Sachauslagen gegen Belege;

b) Tagegelder Reisekosten und Übernachtungskosten für die Dauer der durch Wahrnehmung von Aufgaben für den Bayerischen Schachbund bedingten Abwesenheit von der Wohnung; die Erstattungssätze richten sich nach der Reisekostenordnung (RKO).

 

 

gez. Dr. Klaus-Norbert Münch

 

Präsident des Bayerischen Schachbundes

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